Gewährleistung wegen unzureichender Vorgaben des Werkunternehmers

Allgemeines Zivilrecht
Februar 2019

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Beklagte ist Eigentümer eines Wohnhauses aus der Jahrhundertwendezeit, das mit einem Personenaufzug im bisherigen Lichthof ausgestattet werden sollte. Nachdem sich in den Vorgesprächen mit der Klägerin ergeben hatte, dass ein Standardlift wegen der geringen Dimension des Lichthofs nicht in Betracht kommt, bot die Klägerin schriftlich die Lieferung und Montage einer „Sonderanfertigung“ zu einem Gesamtpreis von € 65.500,00 an. Sie führte in ihrer Beschreibung der Aufzugsanlage unter anderem aus, der angebotene triebwerksraumlose Aufzug „überzeugt durch einen flüsterleisen, vibrationsfreien und energiesparenden Aufzugsbetrieb“. Als bauseitige Vorleistung wurde die Errichtung des Aufzugsschachtes nach örtlichen Bauvorschriften und gültigen Normen sowie die Übergabe eines „staubfreien und patschokierten“ Schachtes verlangt.

Nachdem die Klägerin den Aufzug eingebaut hatte, stellte sich heraus, dass die Anforderungen an den maximalen Anlagengeräuschpegel haustechnischer Anlagen gemäß ÖNORM B 8115‑2 nicht erfüllt wurden. Nach dem schalltechnischen Bericht sei davon auszugehen, dass zu viel Schall in die Schachtwand eingeleitet und im Empfangsraum wieder abgestrahlt werde. Die Aufzugsanlage selbst entspreche den im Angebot der Klägerin angegebenen technischen Daten.

Der Beklagte begehrte die Verbesserung der Aufzugsanlage durch Herbeiführung des im Angebot versprochenen flüsterleisen Aufzugsbetriebs und weigerte sich, den rechnerisch noch offenen Klagebetrag von € 23.580,00 zu zahlen. Die Klägerin begründete das Klagebegehren damit, dass es die Beklagte verabsäumt habe, bauliche Maßnahmen zu treffen, um eine Schallübertragung aus dem Aufzugsschacht zu verhindern. Die Aufzugsanlage selbst sei flüsterleise und vibrationsfrei.

Der OGH führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass in jenen Fällen, in denen der vom Werkbesteller beigestellte Stoff – dazu gehören etwa das bereits vorhandene Bauwerk oder Vorarbeiten anderer Professionisten, auf denen der Unternehmer aufzubauen hat – nach den Vorgaben des Unternehmers hergestellt oder aufbereitet wurde, der Unternehmer regelmäßig vertraglich auch das Risiko übernehme, dass der angestrebte Erfolg aufgrund fehlerhafter oder unzureichender Vorgaben nicht eintritt, weshalb der Werkunternehmer gewährleistungsrechtlich dafür einzustehen habe, ohne dass sich die Frage nach einer Warnpflicht oder deren Verletzung stelle.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin dem Beklagten einen „flüsterleisen“ Aufzugsbetrieb – ein solcher wurde zweifellos nicht erreicht – für den Fall zugesagt, dass ein den Schallschutzbestimmungen der ÖNORM B 8115 entsprechender Aufzugsschacht (staubfrei und patschokiert) bereitgestellt wird. Diesen Vorgaben ist der Beklagte nachgekommen.

Da es der Klägerin somit nicht gelungen ist, die zugesagte Qualität herzustellen, und sie zudem weitere Verbesserungsversuche ablehnte, war der Beklagte berechtigt, wegen des nicht nur geringfügigen Mangels die Wandlung des Vertrags gemäß § 932 Abs 4 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zu fordern, womit jeglicher Werklohnanspruch wegfällt. Die Klage wurde daher abgewiesen.