Gewährleistung bei Verbrauchergeschäften

Januar 2014

„Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht.“ Diese sowie die weiteren Bestimmungen in den §§ 922 ff ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) legen fest, dass der Verkäufer dem Käufer dafür haftet, dass der Kaufgegenstand den vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (insbesondere Mängelfreiheit) entspricht. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen grundsätzlich zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre. Im Falle eines Verbrauchergeschäftes, also wenn der Verkäufer Unternehmer, der Käufer hingegen Verbraucher ist, können die Gewährleistungsfristen weder ausgeschlossen, noch können die Fristen oder der Umfang der Gewährleistung eingeschränkt werden. Der Verkäufer hat jedoch nur für Mängel Gewähr zu leisten, die im Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes bereits vorhanden waren. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe des Kaufgegenstandes wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war. Das bedeutet, dass der Verkäufer in diesem Fall beweisen muss, dass der Mangel durch den Käufer verursacht wurde, was dem Verkäufer oftmals nicht gelingen wird. Kommt der Mangel erst nach dem Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe hervor, trifft den Käufer die Beweislast, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt bestanden hat.

Der Käufer hat bei Vorliegen eines Mangels zunächst Anspruch auf Verbesserung (Nachbesserung) oder Austausch. Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich, stellt diese/dieser einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für den Verkäufer oder Käufer dar, verweigert der Verkäufer die Verbesserung oder den Austausch oder kommt der Aufforderung des Käufers nicht innerhalb angemessener Frist nach, hat der Käufer zusätzlich Anspruch auf Preisminderung oder – sofern der Mangel nicht geringfügig ist – Wandlung (Rückabwicklung des Kaufvertrages).

Von der Gewährleistung zu unterscheiden ist die Garantie. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Herstellers, die über die Gewährleistung hinausgehen (z.B. „10 Jahre Durchrostgarantie“) oder auch weniger weitreichend sein kann. Letzteres stellt insofern kein Problem dar, als dass die Garantie neben die – bei Verbrauchergeschäften zwingende – Gewährleistung tritt, der Käufer also die Wahl zwischen Gewährleistungs- und Garantieansprüchen hat.