Glatteis bei Bushaltestelle

Februar 2017

Nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH) resultiert aus der ein Verkehrsunternehmen treffenden Verkehrssicherungspflicht die Aufgabe, bei Auftreten von Glatteis im Bereich von Haltestellen entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der daraus für die Fahrgäste erwachsenden Gefahren zu treffen.

Geben Fahrkarten das Recht, die Beförderung innerhalb bestimmter Strecken eines Verkehrsunternehmens zu wählen, hat der Inhaber der Fahrkarte ein Wahlrecht bezüglich der zu leistenden Sache. Dieses Wahlrecht ist dann insbesondere bezüglich etwaiger Haftungen der Verkehrsunternehmer aus dem Beförderungsvertrag von Bedeutung. Nur wenn der Fahrgast konkrete Erfüllungshandlungen aus dem Vertrag „abruft“, bestehen ihm gegenüber die dargelegten Verkehrssicherungspflichten. In diesem Zusammenhang hat der OGH vor kurzem nachfolgenden Sachverhalt entschieden:

Die Klägerin, welche Inhaberin einer Jahreskarte des beklagten Verkehrsunternehmens ist, stieg bei einer Bushaltestelle aus und befand sich auf dem Weg zu einer nahe gelegenen Straßenbahnhaltestelle. Dabei musste sie eine weitere Bushaltestelle der Beklagten überqueren, wo sie auf einer Eisplatte zu Sturz kam und sich verletzte.

In seiner Entscheidung führte der OGH aus, dass durch den Erwerb der Jahreskarte zwar bereits ein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde, sich dieser im Zeitpunkt des Unfalles aber nicht im Erfüllungsstadium befand. Nur in dem Fall, wenn der Inhaber einer Jahreskarte eine konkrete Erfüllungshandlung aus dem Vertrag abrufe, bestehe ihm gegenüber eine besondere vertragliche Verkehrssicherungspflicht. Die Klägerin sei jedoch an einer Haltestelle zu Sturz gekommen, an der sie keine Beförderungsleistung in Anspruch nehmen habe wollen. Sie sei demnach „bloße“ Fußgängerin gewesen, der gegenüber keine vertragliche Haftung bestanden habe. Auch scheide eine Haftung aus allgemeinen (deliktischen) Verkehrssicherungspflichten aus, weil es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Beklagte im Bereich ihrer Haltestellen einen über die Erfüllung von Vertragsverhältnissen gegenüber dort aus- oder einsteigenden Fahrgästen hinausgehenden allgemeinen Verkehr für Menschen eröffnet habe.