Grundsätzlich kein allgemeiner Leinenzwang im freien Gelände

März 2018


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Beklagte spazierte im Herbst 2013 mit ihrem 10 Monate alten und noch „verspielten“ französischen Hirtenhund der Rasse Briard zwischen zwei dörflichen Ortschaften und ließ ihn auf einer Wiese außerhalb des Ortsgebiets frei herumlaufen. Der Kläger befand sich mit seinem Pudel neben einem angrenzenden Weg in etwa 200 m außerhalb des Ortsgebiets, als ihnen der Hund der Beklagten auf der Wiese entgegenlief, ohne sie zu attackieren oder zu berühren. Der Kläger fühlte sich bzw. seinen Pudel durch das Heranlaufen des anderen Hundes irritiert und versuchte, den vermeintlichen Angriff dadurch abzuwehren, dass er seinen Hund in die Höhe hob. Bei seinen Abwehrbewegungen und dem Hochheben des zappelnden Pudels verlor er das Gleichgewicht, stürzte zu Boden und verletzte sich dabei. Der Hund der Beklagten hatte damals eine Schulterhöhe von etwa 60–70 cm und ein Gewicht von 25 kg, während der Pudel des Klägers ca. 11 kg wog. Abgesehen von diesem Vorfall wurden davor keine weiteren Vorfälle mit dem Hund der Beklagten festgestellt. Ihr Hund besuchte mit fünf Monaten die Welpenschule, bei der er auch die Welpenprüfung ablegte.

Der Kläger begehrte von der Beklagten u.a. Schmerzengeld sowie die Feststellung, dass ihm die Beklagte für sämtliche Spät- und Dauerfolgen aus dem Unfall haftet.

Nachdem sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hatten, wies der OGH die Revision des Klägers gegen das Urteil des Berufungsgerichtes zurück. Begründend führt der OGH aus, dass das Maß der Sorgfaltspflichten bei Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt und daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft. Welche Maßnahmen dabei im Einzelnen notwendig sind, richte sich nach den dem Tierhalter bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen. Insbesondere sei die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung durch das Tier zu berücksichtigen und seien konkret vorhersehbare Gefahren zu vermeiden. Zudem bestehe grundsätzlich kein allgemeiner Leinenzwang, sodass es der Verkehrsübung entspreche, gutmütige Hunde im freien Gelände unangeleint herumlaufen zu lassen. Im Gelände sei nur dann erhöhte Sorgfalt geboten, wenn besondere Gefahrenmomente für Personen bestehen, wobei auch die Beherrschbarkeit des Tieres zu berücksichtigen sei.

Nach Ansicht des OGH ist dem Berufungsgericht bei seiner Beurteilung, dass die Beklagte weder wegen der konkreten Örtlichkeiten (Wiese im Freilandgebiet) noch wegen des Naturells ihres Hundes auf besondere Gefahrenmomente schließen musste, weshalb das freie Herumlaufenlassen nicht sorgfaltswidrig gewesen sei, keine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen. Die Klage sei daher zu Recht abgewiesen worden.