Haftung des Hundehalters bei Zusammenstoß mit Radfahrer
Vor kurzem hat der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden, dass auch in ländlicher Umgebung ein Hund nicht stets frei herumlaufen darf. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte ging auf einer Straße, welche über mehrere 100 m in fast gerader Richtung verläuft, mit seinem Hund spazieren und ließ diesen frei vor sich herlaufen. Leinenpflicht bestand keine. Die Klägerin näherte sich aus derselben Richtung als dritte in einer Gruppe von vier Radfahrern dem Beklagten. Als sich die Gruppe – mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 km/h – dem Beklagten näherte, ging der Hund langsam von der rechten Fahrbahnseite in Richtung Fahrbahnmitte. Der erste Radfahrer fuhr an dem Hund vorbei, die zweite Radfahrerin bremste kurz scharf, fuhr dann aber ebenfalls am Hund vorbei. Die Klägerin erschrak durch die kurze Bremsung der vor ihr fahrenden Radfahrerin und leitete eine Vollbremsung ein, wodurch sie stürzte und sich schwer verletzte. Der OGH gab der Schadenersatzklage der Klägerin teilweise, und zwar zu einem Viertel, Folge.
Begründend führte der OGH aus, dass ein freilaufender Hund auf einer Straße – auch wenn er an sich ein gutmütiges Tier ist – eine erhebliche Gefahrquelle darstellt, und zwar insbesondere für Fahrradfahrer. Weiters, so der OGH, habe der Beklagte gegen seine Verwahrungs- bzw. Beaufsichtigungspflichtenverstoßen, weil er seinen Hund nicht durch Anleinen oder Zurückrufen davon abgehalten habe, von der rechten Fahrbahnseite zur Fahrbahnmitte zu gehen. Den Beklagten treffe daher ein (Mit-)Verschulden von einem Viertel. Die Sorglosigkeit der Klägerin in eigenen Angelegenheiten begründet nach Ansicht des OGH jedoch ein größeres Verschulden (drei Viertel), weil die Klägerin – die den Hund bereits aus einer Entfernung von 30 m wahrnahm – zu schnell fuhr und/oder einen zu geringen Abstand zu der vor ihr fahrenden Radfahrerin einhielt und falsch reagierte (Vollbremsung). Der Beklagte hat daher lediglich (aber immerhin!) ein Viertel ihres Schadens zu ersetzen.