Haftung des Ofensetzers für Hüttenbrand

Schadenersatzrecht
Oktober 2019


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Am 23.06.2013 kam es in einer Almhütte in Salzburg zu einem Brand, durch welchen die Hütte vollständig abbrannte. Die klagende Versicherung ersetzte ihrem Versicherungsnehmer, dem Eigentümer der Hütte, den dadurch entstandenen Schaden.

Im Jahr 2012 beauftragte der Versicherungsnehmer der Klägerin den Erstbeklagten mit der Errichtung eines Kachelofens in seiner Almhütte. Da der Erstbeklagte nicht über die erforderliche Gewerbeberechtigung (Hafner) verfügte, vereinbarte er mit dem zweitbeklagten Hafner, dass die Arbeitsleistungen des Erstbeklagten offiziell über den zweitbeklagten Hafner abgerechnet werden und dieser – als dazu gewerberechtlich Befugter – die vor Inbetriebnahme eines Ofens notwendige Bestätigung eines Hafnermeisters ausstellt. Der Zweitbeklagte bestätigte mit einem Endbefund, dass der Ofen nach dem Stand der Technik errichtet wurde, und erhielt hierfür eine „Provision“ in Höhe von € 350,00. Tatsächlich wurde der Ofen aber vom Zweitbeklagten nie kontrolliert.

Nachdem im Zuge einer Feier am 22.06.2013 der Ofen mehrfach beheizt wurde, brannte die Hütte am nächsten Tag vollständig ab. Ursache hierfür war, dass der Abstand zwischen der brandhemmend verkleideten Poterie und den Holzstücken entgegen dem Salzburger Bautechnikgesetz nicht die erforderlichen 15 cm, sondern lediglich 5 cm aufwies.

Der OGH bejahte eine Haftung des erstbeklagten Ofensetzers, weil dieser dadurch gegen das Salzburger Bautechnikgesetz verstoßen habe, in dem der zwischen der brandhemmend verkleideten Poterie und den Holzstücken vorgeschriebene Mindestabstand von 15 cm nicht eingehalten wurde.

Zugleich bejahte der OGH auch eine Haftung des zweitbeklagten Hafners, zumal dieser einen ebenso ursächlichen Beitrag für den gesamten Brandschaden geleistet habe. Da der Zweitbeklagte die „Endbefundung“ übernahm, wäre er nämlich verpflichtet gewesen, in welcher Weise auch immer, sicherzustellen, dass der Ofen tatsächlich dem Stand der Technik entsprach, was hier evidentermaßen nicht der Fall war (weshalb der Endbefund falsch war). Hätte er diesen Pflichten genügt, wäre der Schaden nicht eingetreten. Da keine Gründe dafür ersichtlich waren, aus denen dem Zweitbeklagten eine regelmäßige Kontrolle unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, trifft ihn auch ein Verschulden an der Unterlassung.