Haftung des Pächters für beauftragte Baufirma

Mietrecht Schadenersatzrecht
Februar 2020


Nach § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) haftet derjenige, der sich zur Erfüllung einer Leistungsverpflichtung anderer Personen bedient, für deren Verschulden wie für eigenes (= „Erfüllungsgehilfenhaftung“). Voraussetzung hierfür ist, dass das schuldhafte Verhalten des Erfüllungsgehilfen innerhalb des vom Auftraggeber übernommenen Pflichtenkreises liegt. Besteht ein Vertragsverhältnis, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln, welche konkreten Pflichten der Auftraggeber gegenüber dem Geschädigten übernommen hat, wobei zu prüfen ist, ob der Gehilfe (auch) zu deren Erfüllung eingesetzt wurde.

Da aus einer Rechtsbeziehung nicht nur Hauptleistungspflichten resultieren können, sondern auch Schutz‑ und Sorgfaltspflichten, ist § 1313a ABGB nicht nur dann anzuwenden, wenn eine „Hilfsperson“ zur Erfüllung der Hauptleistungspflicht herangezogen wird, sondern auch wenn der Gehilfe Schutz‑ und Sorgfaltspflichten verletzt, welche den Auftraggeber gegenüber dem Geschädigten treffen.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Beklagte ist Mitglied des klagenden Kleingarten‑Vereins und Unterpächterin eines in der Kleingartenanlage dieses Vereins gelegenen Grundstücks. Sie errichtete 2002 auf ihrem Pachtgrund ein Haus mit Keller. Im Zuge der Errichtung des Hauses kam es bei Aushubarbeiten durch die von der Beklagten beauftrage Baufirma zur Beschädigung eines Gemeinschaftskanals. Der klagende Verein begehrte daraufhin die Kosten der Sanierung des Kanals.

Nachdem das Erst- und das Berufungsgericht das Klagebegehren abgewiesen haben, hob der OGH die Urteile der Vorinstanzen auf. Begründend führt der OGH aus, dass die Beklagte aufgrund einer Verletzung von vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten, welche sie gegenüber dem klagenden Verein treffen, für den im Zuge von Aushubarbeiten beschädigten Kanal auch dann haftet, wenn sie diese Arbeiten nicht selbst ausgeführt, sondern damit einen Dritten beauftragt hat. Bereits aus der im Vereinsverhältnis wurzelnden Berechtigung der Beklagten zur (Mit‑)Benutzung des im Grenzbereich ihres Pachtgrundstücks verlaufenden Gemeinschaftskanals lasse sich nämlich zwanglos ableiten, dass die Beklagte (auch) verpflichtet war, Beschädigungen dieses Kanals zu unterlassen. Da die Schutz- und Sorgfaltspflichten der Beklagten gegenüber dem geschädigten Verein auch die Hintanhaltung von Beschädigungen des Gemeinschaftskanals umfassen, haftet die Beklagte auch für das Fehlverhalten ihrer Erfüllungsgehilfen.