Haftung des Veranstalters eines Radrennens wegen unzureichender Absicherung der Rennstrecke

Schadenersatzrecht Verkehrsrecht
Oktober 2020


Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) trifft den Veranstalter eines Radrennens (jedenfalls) bei Zahlung eines Startgeldes eine vertragliche Verkehrssicherungspflicht. Er muss daher alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung der Teilnehmer abzuwenden. Bei der Beurteilung, welche Maßnahmen konkret getroffen werden müssen, kommt es auf die Wahrscheinlichkeit der Schädigung sowie darauf an, in welchem Maß die Teilnehmer selbst Gefahren erkennen und ihnen begegnen können.

Vor Kurzem hatte der OGH in einem Rechtsstreit wegen eines Unfalles bei einem Radrennen nachfolgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Der beklagte Verein veranstaltete ein Radrennen der Bundesliga des Radsportverbandes. Die zuständige Behörde erteilte eine Bewilligung für das Rennen und ordnete ein allgemeines Fahrverbot mit einer Ausnahme für Anrainer, Linienbusse und Einsatzfahrzeuge an. Der beklage Verein sicherte die Rennstrecke mit einer Motorradstaffel. Bei stärker befahrenen Kreuzungen und Zufahrten wurde die Rennstrecke zusätzlich durch stationäre Posten der örtlichen Feuerwehr überwacht. Dazu kam eine weitere Sicherung durch ein Kommandofahrzeug und Motorräder der Polizei. Die Anrainer wurden in Mitteilungsblättern der Gemeinde auf das Rennen aufmerksam gemacht. Dennoch bog ein Anrainer, der nicht von dem Rennen wusste, mit seinem Pkw in die Rennstrecke ein und fuhr mit 50 km/h gegen die Fahrtrichtung des Rennens, bis ihm in einer Rechtskurve ein Motorrad entgegenkam. Dessen Fahrer konnte zwar noch ausweichen, aber den Anrainer nicht mehr vor den nachfolgenden Rennfahrern warnen. Etwa 20 Sekunden nach der Einfahrt in die Straße kam dem PKW-Fahrer der mit etwa 55 km/h die Kurve schneidende Kläger auf seinem Rad entgegen. Es kam zur Kollision.

Der OGH kam in seinem Urteil zu dem Schluss, dass der beklagte Verein als Veranstalter im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht zu einer weitergehenden Absicherung der Rennstrecke verpflichtet gewesen wäre. Es wäre eine zumindest zeitlich vorübergehende Absicherung der Zufahrtsstraße durch einen Ordnerdienst oder ein besser koordinierter Einsatz der Motorradstaffel notwendig gewesen, um Gegenverkehr auf der Rennstrecke zu verhindern.

Den verletzten Kläger traf dem OGH zufolge kein Mitverschulden an dem Unfall. Das Schneiden der Kurve sei ihm nicht vorwerfbar, er habe auf eine ausreichende Absicherung der Strecke durch den Veranstalter vertrauen können. Auch die Tatsache, dass die Rennfahrer vor dem Rennen auf die Geltung der StVO hingewiesen wurden, könne kein Mitverschulden begründen. Bei diesem Hinweis habe es sich nämlich offensichtlich bloß um eine Formalität zur Absicherung des beklagten Vereins gehandelt.