Haftung eines Schifahrers für Zusammenstoß nach eigenem Sturz?

Schadenersatzrecht Skirecht
Januar 2021


Bei Unfällen auf Schipisten kann es grundsätzlich nur bei Verschulden des Unfallverursachers zu einer Schadenersatzpflicht kommen. Ein solches Verschulden kann insbesondere bei sorgfaltswidrigem Fahrverhalten angenommen werden.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Im März 2015 ereignete sich kurz nach 10:00 Uhr in einem Schigebiet auf einer schwarz markierten Piste im Kreuzungsbereich mit einem Schiweg ein Schiunfall. Der Beklagte war gestürzt und rutschte am linken Pistenrand auf der steilen Piste über 67 Meter quer über den Hang gegen die am rechten Pistenrand stehende Klägerin, sodass diese stürzte und sich dabei verletzte. Die schwarze Piste war am Unfallstag in sehr gutem Zustand, gut präpariert, noch nicht stark frequentiert, aber noch recht hart. Das Wetter war sonnig und die Sicht gut. Die Klägerin stand in einer Gruppe am Schiweg im rechten Bereich der schwarzen Piste und stellte kein Hindernis dar. Sie war für den Beklagten beim Befahren der schwarzen Piste gut zu sehen.

Der Beklagte fuhr in mittleren, der Piste angepassten Schwüngen auf der linken Seite der schwarzen Piste talwärts, dabei war er mit zügigem, „carvingtypischem“ Tempo nicht unkontrolliert, aber schnell unterwegs. Die konkrete Geschwindigkeit des Beklagten vor dem Sturz ließ sich im Verfahren nicht mehr feststellen, auch nicht, ob sie überhöht war.

Der OGH führte zunächst aus, dass ein Sportler dem anderen für den zugefügten Schaden nur dann hafte, wenn die unvermeidbaren Risken des Schilaufs durch das Hinzutreten weiterer sorgfaltswidriger Verhaltensweisen erhöht werden, also etwa das Fahrverhalten nicht der Beschaffenheit des Geländes, der Schneelage und dem fahrerischen Können angepasst ist oder allgemein anerkannte Ausübungsregeln missachtet werden. Nach Ansicht des OGH lagen im gegenständlichen Fall keinerlei Beweise für ein solches Verhalten vor. Das bedeute, dass der Unfall dem Bereich des erlaubten Sportrisikos zuzurechnen ist, weil der Beklagte den Rahmen des im Schilauf in Kauf genommenen Sturzrisikos nicht überschritten habe. Damit würden die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nicht vorliegen.