Haftungsausschluss bei Schwarzfahrt

Versicherungsrecht Verkehrsrecht
Dezember 2018


In unserem Newsletter-Beitrag „(Keine) Haftung des Fahrzeughalters bei Schwarzfahrt“ haben wir im August 2017 berichtet, dass gemäß § 6 Abs 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) derjenige, der das Fahrzeug ohne den Willen des Halters benutzt hat („Schwarzfahrer“), an Stelle des Halters für den Ersatz des Schadens haftet.

Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liegt eine „Schwarzfahrt“ nach § 6 Abs 2 EKHG vor, wenn die Person, der das Fahrzeug überlassen wurde, die Grenzen ihrer Berechtigung überschreitet, also eine Fahrt unternimmt, der der Halter nicht ausdrücklich oder schlüssig zugestimmt hat oder hätte. Eine Fahrt ist dann nicht mit Willen des Halters unternommen worden, wenn sie „völlig aus dem Rahmen des erteilten Auftrags oder der erteilten Ermächtigung fällt“. Ausschlaggebend ist, ob eine zeitlich, örtlich oder inhaltlich erkennbar beschränkte Benützungsgenehmigung nicht nur geringfügig überschritten wird. Beispielsweise wird die Zustimmung des Halters zur (gewöhnlichen) Benutzung eines PKW regelmäßig erheblich überschritten, wenn der Lenker ohne Zustimmung des Halters an einem Schnellfahrduell/einer Wettfahrt mit einem anderen PKW teilnimmt. Passiert im Rahmen einer solchen Wettfahrt ein Unfall, trifft den Fahrzeughalter grundsätzlich keine Haftung für die daraus resultierenden Schäden.

Erfolgt bereits die Fahrt als solche gegen den Willen des Halters, liegt also eine Schwarzfahrt vor, so werden bei dieser Fahrt auch sämtliche Fahrzeuginsassen ohne seinen Willen befördert. Dem Halter kommt dann der Haftungsausschluss nach § 3 Z 2 EKHG zugute, wonach weder den Halter noch dessen Haftpflichtversicherung im Falle der Tötung oder Verletzung der – ohne Willen des Halters – beförderten Person(en) eine Haftung trifft.