Hausverbot für Angehörige von Pflegeheimbewohnern nur nach umfassender Interessenabwägung

Ehe- und Familienrecht
Mai 2023

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde: Der Mann einer Pflegeheimbewohnerin hatte bei Besuchen wiederholt negatives Verhalten gesetzt (Beschimpfungen des Pflegepersonals, laufende Überschreitungen der Besuchszeiten, teilweise Missachtung der COVID-bedingten Tragepflicht eines Mund-Nasen-Schutzes, Versetzen eines „Schlags“ auf die Schulter einer Pflegekraft), woraufhin die beklagte Betreiberin des Pflegewohnheims ein Hausverbot gegen diesen verhängte. Je nach Gesundheitszustand seiner Frau – der Klägerin – sollte dennoch ein Besuch von maximal 90 Minuten in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 9 und 12 Uhr im Foyer des Pflegeheims nach telefonischer Voranmeldung möglich sein. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Klägerin war ein Kontakt außerhalb der Räumlichkeiten der Beklagten nicht möglich.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) war mit der Frage befasst, ob ein Hausverbot für den Ehemann in diesem Ausmaß mit dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin vereinbar ist.

Der OGH betonte, dass die Beklagte im Rahmen ihres Hausrechts Dritten das Betreten des Pflegewohnheims grundsätzlich verbieten könne, der Klägerin aber auch ein von Dritten zu respektierendes Persönlichkeitsrecht auf Kontakt mit ihrem Ehemann zustehe. In seinem Urteil billigte der OGH die vom Rekursgericht vorgenommene Interessensabwägung, in welcher das ursprüngliche Hausverbot als überschießend erachtet worden war und festgehalten wurde, dass die Beklagte den persönlichen Kontakt zwischen den Eheleuten innerhalb der geltenden Besuchszeiten im Ausmaß von 1 ½ Stunden vormittags und 2 ½ Stunden nachmittags auch im Zimmer der Klägerin dulden müsse. Bestehe – wie hier aufgrund der Heimunterbringung und des schlechten Gesundheitszustandes der Klägerin – nicht die Möglichkeit eines Kontakts außerhalb der Räumlichkeiten der Beklagten habe bei der Prüfung des Bestehens und des Umfangs einer Unterlassungs- bzw. Duldungsverpflichtung eine Abwägung des Interesses der Klägerin an der Ausübung des Kontaktrechts gegenüber den berechtigten Interessen der beklagten Betreiberin des Pflegewohnheimes (wie etwa Schutz des Hausrechts, Fürsorgepflicht als Dienstgeber gegenüber dem Pflegepersonal, Erfüllung ihrer Betreuungs-, Pflege- und sonstigen Schutzpflichten auch gegenüber anderen Bewohnern) zu erfolgen.