Immission durch Wald auf Nachbargrundstück

April 2016

Wie bereits mehrfach berichtet, kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Liegenschaft ausgehenden Immissionen (z.B. Abwässer, Rauch, Geruch, Lärm, etc.) insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Ebenso kann der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen.

Wie der Oberste Gerichtshof (OGH) kürzlich klargestellt hat, ist bei einer Wohnungseigentumsanlage grundsätzlich jeder Miteigentümer zur Abwehr von Störungen legitimiert, sofern er sich nicht in Widerspruch mit den anderen Miteigentümern setzt. Dies gilt auch für einen Wohnungseigentümer hinsichtlich allgemeiner Hausteile (z.B. einen Hausgarten), wobei es bei Wohnungseigentümern auf die vom beeinträchtigten Miteigentümer tatsächlich genutzte Grundfläche ankommt.

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH muss sich ein zugezogener Nachbar grundsätzlich mit den beim Erwerb seines Grundstückes vorgefundenen örtlichen Verhältnissen abfinden. Dabei ist auch die vorhersehbare Entwicklung aufgrund der natürlichen Beschaffenheit des Geländes zu berücksichtigen. Demnach hat ein zugezogener Nachbar etwa kein Recht auf die Entfernung von bereits vorhandenen Bäumen und muss er auch damit rechnen, dass die bereits vorhandenen Bäume weiter wachsen und z.B. in Zukunft noch mehr Schatten auf sein Grundstück werfen werden. In einem Siedlungsgebiet muss ein Nachbar aber nicht mit einem zukünftigen unbegrenzten Wildwuchs rechnen, sondern wird dies häufig ortsunüblich sein und – abhängig von der Höhe der Bäume und der Dichte des Bewuchses – zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes führen.