Immobilienmaklervertrag ohne Klausel zur Provisionshöhe

Allgemeines Zivilrecht Vertragsrecht
Februar 2021


Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) kommt ein Maklervertrag auch ohne ausdrücklichen Vertrag (schlüssig) zustande, wenn für den Interessenten erkennbar ist, dass er eine provisionspflichtige Tätigkeit eines Maklers in Anspruch nimmt und der Interessent dieser Tätigkeit nicht widerspricht.

Einer kürzlich vom OGH entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war als Immobilienmaklerin mit der Vermittlung des Verkaufs eines Hotelobjekts beauftragt, wobei sie mit einer Partnerin vereinbart hatte, die dabei anfallende Maklerprovision zu teilen. Sie bot das Objekt der Beklagten an. Die Beklagte unterfertigte im Zusammenhang damit eine auf Geschäftspapier der Klägerin geschriebene, englische Vertraulichkeits- und Provisionsvereinbarung zwischen der Beklagten und der Verkäuferin, deren Punkt 4. wie folgt lautet: „The interested party would pay in the case of purchase of the above mentioned property to the ARGE [Klägerin] and [Partnerin der Klägerin] a commission of 3 % plus VAT from the purchase price.“ Sie erhielt zudem ein Exposee der Partnerin betreffend das Verkaufsobjekt, in dem auf eine „Vermittlungsprovision“ in Höhe von 3 % netto hingewiesen wurde.

Die Beklagte verweigerte in weiterer Folge nach der Vermittlung die Zahlung der Provision und behauptete, gegenüber der Geschäftspartnerin der Klägerin Widerspruch gegen die Provisionshöhe erhoben zu haben, weshalb der Maklervertrag nicht zustande gekommen sei.

Der OGH entschied jedoch, dass der Widerspruch für die Frage des Zustandekommens des Maklervertrags nicht relevant sei. Ein Einwand gegen die Höhe der Provisionsforderung könne allenfalls dazu führen, dass der Maklervertrag ohne Vereinbarung zur Provisionshöhe zustande kommt. Konkret gebühre dem Makler dann nach dem Maklergesetz die für die erbrachten Vermittlungsleistungen ortsübliche Provision.

Die Beklagte habe, so der OGH, die Provisionsbedingungen der Klägerin in Höhe von 3 % netto des Kaufpreises („from the purchase price“) gekannt und ihre Tätigkeit in Anspruch genommen. Selbst wenn sie möglicherweise einmal geäußert haben sollte, dass ihr der Provisionsanspruch zu hoch sei, so habe sie doch ohne weitere Kritik an den Provisionsvorstellungen der Klägerin ein Kaufanbot gelegt, dem ein Kaufvertragsabschluss folgte. Damit habe sie schlüssig eine Provision in Höhe von 3 % des Kaufpreises akzeptiert.