Insektenschutzrollo ohne Insektenschutz – Wandlung?

Allgemeines Zivilrecht
September 2021


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger und seine Lebensgefährtin entschlossen sich, ein Einfamilienhaus zu errichten und stießen auf der Suche nach einem Fensterhersteller auf den Beklagten. Der Kläger und seine Lebensgefährtin hatten sich bereits davor über verschiedene Produkte und Hersteller informiert und beabsichtigten bereits konkret, einen kombinierten einheitlichen Bauteil, welcher fest mit der Fassade verbunden und auf diese abgestimmt wird, als Sonnen- und Insektenschutz zu verwenden. Hinsichtlich der Ausführungsart favorisierte er mit seiner Lebensgefährtin einen Raffstore. Der Beklagte führte ausschließlich Produkte eines Drittunternehmens, zu deren Vorstellung er dessen – für Sonnen- und Insektenschutzanlagen gesonderte – Kataloge verwendete. In weiterer Folge beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Lieferung und Montage der Fenster sowie des Sonnen- und Insektenschutzes.

Der Kläger bezog mit seiner Familie im Frühjahr 2018 das Haus. Spätestens im Frühsommer 2018 bemerkten er und seine Lebensgefährtin, dass es Insekten trotz geschlossenen Insektenschutzes möglich ist, in den Zwischenraum zwischen dem Insektenschutzgitter und dem Fenster, sohin bei geöffnetem Fenster in den Wohnraum einzudringen. Dies betrifft nicht nur Kriechinsekten, sondern auch Hautflügler, wie Fliegen und Gelsen. Ursache hierfür ist ein Spalt von ca. 8 bis 10 mm zwischen der Rückwand des Raffstorekastens und dem Insektenschutzgewebe, welcher Insekten das ungehinderte Eindringen ermöglicht. Der Insektenschutz ist dadurch wirkungslos.

Nachdem der Kläger den Beklagten mehrfach vergeblich aufforderte, diesen Mangel zu beseitigen, brachte der Kläger eine Klage ein und begehrte vom Beklagten die Wandlung des Kaufvertrages, also die Rückzahlung des Kaufpreises von € 12.154,94 Zug um Zug gegen Rückgabe der Rollos. Während das Erstgericht der Klage Folge gab, wies das Berufungsgericht die Klage ab. Der in letzter Instanz angerufene OGH führte in seiner Entscheidung nachfolgendes aus:

Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Vereinbarung gemäß verwendet werden kann. Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern. Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, wenn es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.

Der OGH bestätigte weiters die Ansicht der Vorinstanzen, dass der gegenständliche Insektenschutz aufgrund Eindringens von Insekten durch einen Spalt mangelhaft ist und der Beklagte die Verbesserung verweigert hat. Nach Ansicht des OGH liege auch kein – die Wandlung ausschließender – geringfügiger Mangel vor, zumal dem Interesse des Klägers an der Wandlung entscheidendes Interesse zukomme, weil der Insektenschutz aufgrund des Spaltes gegen Hautflügler nicht wirkt. Auch die Umstände, dass sich der Mangel mit knapp € 1.600,- beseitigen ließe und die Aufhebung des Vertrages (Wandlung) Sanierungskosten an der Fassade von ca. € 20.000,- nach sich zieht und wofür der Beklagte einzustehen hat, spreche dem nicht entgegen, weil der Kläger den Beklagten vorprozessual mehrfach um Mangelbehebung ersucht hat, dies vom Beklagten jedoch – beharrlich – verweigert wurde. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sei nicht nur das Interesse des Beklagten ins Kalkül zu ziehen, sondern auch das Interesse des Klägers („umfassende Abwägung der Interessen beider Parteien“). Der OGH änderte das Berufungsurteil daher dahingehend ab, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wurde. Der Klage wurde demnach Folge gegeben.