Kauf eines Unfallautos - Anfechtung wegen Irrtum

Mai 2018


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin kaufte vom Beklagten ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke Porsche. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war dem Beklagten bekannt, dass es sich bei diesem Fahrzeug um einen „aufgebauten Unfallwagen“ handelt, auf dem eine gebrauchte Karosserie eines Porsches 997 Carrera 4S aufgebaut wurde und der deshalb für die Herstellergarantie der Firma Porsche gesperrt wurde. Diesen Umstand teilte der Beklagte der Klägerin nicht mit. Hätte die Klägerin davon gewusst, hätte sie das Fahrzeug nicht gekauft. Aus den im Internet veröffentlichten Lichtbildern des Fahrzeuges war nicht erkennbar, dass es sich dabei um ein „aufgebautes Unfallfahrzeug“ handelte. Verdachtsmomente hätten für einen Fachmann nur bestanden, wenn er bei der Untersuchung die Motorhaube geöffnet und die dort befindliche Kunststoff-Abdeckung oberhalb des Batteriekastens abgebaut hätte. Ohne diese Maßnahme war lediglich erkennbar, dass das Fahrzeug einen Karosserieschaden hatte, nicht aber, dass eine Umkarosserierung stattgefunden hatte. Die Klägerin begehrte daher die Wandlung (Rückabwicklung) des Kaufvertrages.

Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, welche dem Klagebegehren stattgaben. Begründend führt der OGH aus, dass die Veranlassung eines Irrtums auch in der Unterlassung gebotener Aufklärung liegen könne. Zudem wäre der Verkäufer verpflichtet gewesen, über eine derart weitreichende Reparatur, die aufgrund ihrer Art und ihres Umfangs zum Ausschluss der Herstellergarantie führt, Auskunft zu erteilen.