Kaufvertrag bei Messestand - kein Rücktrittsrecht

März 2017


Gemäß § 11 Abs 1 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) kann der Verbraucher von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Nach der Legaldefinition ist ein „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“ insbesondere jeder Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. „Geschäftsräume“ sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, oder bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.

In einer kürzlich entschiedenen Rechtssache hat der Oberste Gerichtshof (OGH) ausgeführt, dass Markt- oder Messestände auf permanenten wie auf vorübergehenden Märkten und Messen Geschäftsräume im Sinne des FAGG sein können. Verbraucherschutzrechtlich komme es primär darauf an, ob der Verbraucher an einem Ort grundsätzlich mit einer Geschäftstätigkeit des Unternehmers rechnen müsse oder ob sie aufgrund der Örtlichkeit für ihn überraschend komme und deshalb eine Überrumpelungssituation zum Geschäftsabschluss schaffen könne. Nur reine Schaumessen, auf denen nicht mit einer Verkaufstätigkeit des Unternehmers gerechnet werden müsse, ließen sich vom Begriff Geschäftsräume ausscheiden.

Weiters – so der OGH – befinde sich der Verbraucher mit einem Aussteller an dessen Messestand psychologisch in keiner anderen Situation als in einem stationären Geschäftslokal dieses Unternehmers. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht ist daher bei Vertragsabschlüssen an einem Messestand grundsätzlich – ebenso wie in einem gewöhnlichen Geschäftslokal – ausgeschlossen.

In derselben Entscheidung hat der OGH zudem ausgesprochen, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die eine pauschale Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises bei unbegründetem Vertragsrücktritt durch den Käufer festlegt, den Verbraucher gröblich benachteiligt und daher nichtig ist.