Kein Ausgleichsanspruch gegenüber Straßenhalterin

April 2017


Gemäß § 364 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Immissionen (z.B. Lärm, Rauch, Geruch, Abwässer, etc.) untersagen, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Gemäß § 364a ABGB besteht jedoch kein Unterlassungsanspruch, wenn die Immission von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht. In diesem Fall ist der beeinträchtigte Nachbar nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens zu verlangen. Die Anwendung des § 364a ABGB setzt nach Rechtsprechung und Lehre aber voraus, dass die Immission unmittelbar von der schadensverursachenden Anlage ausgeht und für deren Betrieb typisch ist.

Einer kürzlich entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Eigentümer der Nachbarliegenschaft der beeinträchtigten Liegenschaft hatten eine über dem Niveau der beeinträchtigten Liegenschaft gelegene Parkfläche asphaltieren lassen. Als Folge dieser Baumaßnahme wurde mangels Entwässerungsmaßnahmen das gesamte Oberflächenwasser (im Zuge eines Gewitters am Schadenstag) direkt auf die Straße und von dort weiter auf die beeinträchtigte Liegenschaft geleitet, wo es zu einem Wasserschaden kam. Die Haushaltsversicherung der beeinträchtigten Liegenschaft ersetzte deren Eigentümern den entstandenen Schaden und brachte in weitere Folge eine Regressklage gegen die Halterin der Straße ein. In der Klage wurde vorgebracht, dass die Straßenhalterin verhindern hätte müssen, dass das Niederschlagswasser von der gegenüberliegenden Liegenschaft über die Straße auf die beeinträchtigte Liegenschaft gelangt.

Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Entscheidung und führte in seiner Begründung aus, dass die an der beeinträchtigten Liegenschaft vorbeiführende Straße zwar eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB sei, die Straßenhalterin aber weder von der – ausschließlich auf einer privaten Liegenschaft vorgenommenen – Baumaßnahme noch von den negativen Auswirkungen auf die Abflussverhältnisse wusste. Auch soll die Oberflächenentwässerung der Straße zum Schadenszeitpunkt den technischen Vorgaben entsprochen haben. Ein zusätzliches Gefährdungspotential sei zudem von den Eigentümern der beeinträchtigten Liegenschaft durch die Errichtung eines Zubaus selbst geschaffen worden. Der OGH qualifizierte daher die schadensstiftende Immission durch Niederschlagswasser, Rindenmulch und Blätter nicht als von der Straße ausgehende Immission und verneinte daher einen Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB.