Kein Bildnisschutz bei zufälliger Ähnlichkeit

März 2017

Gemäß § 78 Urheberrechtsgesetz (UrhG) dürfen Bildnisse von Personen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interesse des Abgebildeten verletzt werden. Zweck des § 78 UrhG ist der Schutz der abgebildeten Person gegen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit, insbesondere vor Bloßstellung und Preisgabe des Privatlebens gegenüber der Öffentlichkeit.

Das Gesetz legt den Begriff der „berechtigten Interessen“ nicht näher fest. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) ist bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt werden, darauf abzustellen, ob die Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind oder nicht.

Weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 78 UrhG sei, dass erkennbar ist, wer der Abgebildete ist, weil sonst ja nicht geprüft werden kann, ob „berechtigte Interessen des Abgebildeten“ verletzt wurden. Zudem müsse die im Bild dargestellte Person nicht nur identifizierbar sein, sondern es müsse sich auch tatsächlich um ein Bild des angeblich in seinen berechtigten Interessen Verletzten handeln.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Recht einer Person am eigenen Bild gemäß § 78 UrhG nicht auch durch die Veröffentlichung des Fotos einer anderen, zufällig (verwechselbar) ähnlich aussehenden Person verletzt sein kann.