Kein Kostenersatz bei eigenmächtigem Vorgehen des Miteigentümers

November 2016

Steht eine Liegenschaft im Miteigentum mehrerer Personen, kommt es häufig zu Streitigkeiten, wenn sich die Miteigentümer hinsichtlich der Verwaltung der Liegenschaft nicht einig sind. Mit einem derartigen Fall hatte sich vor kurzem der Oberste Gerichtshof (OGH) zu beschäftigen:

Drei Brüder sind jeweils zu einem Drittel Miteigentümer einer Liegenschaft. Im Jahr 2012 errichtete ein Bauträger eine Wohnanlage auf einem Nachbargrundstück. Im Zuge dessen wurde den Brüdern angeboten, ihre Liegenschaft an den neu errichteten Privatkanal anzuschließen. Einer der drei Brüder war gegen dieses Angebot, weshalb es zwischen den Brüdern zu keiner Einigung darüber kam, wie der Kanalanschluss für die gemeinsame Liegenschaft bewerkstelligt werden sollte. Die beiden anderen Brüder gaben dem dritten Bruder jedoch zu verstehen, dass sie mit einer eigenmächtigen Herstellung des Kanalanschlusses durch ihn nicht einverstanden sind. Ungeachtet dessen beauftragte der dritte Bruder in weiterer Folge eigenmächtig ein Bauunternehmen, einen Kanalanschluss herzustellen, und begehrte sodann die anteiligen Hausanschlusskosten von seinen Brüdern.

Der OGH führte in seiner Entscheidung aus, dass die übrigen Miteigentümer an die vom Hälfte- oder Minderheitseigentümer ohne Bevollmächtigung durch die übrigen Miteigentümer geschlossenen Rechtsgeschäfte nur gebunden sind, wenn sie – allenfalls auch nachträglich – ausdrücklich oder schlüssig zustimmen bzw. wenn der Handelnde eine Entscheidung des Außerstreitrichters gemäß § 835 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) erwirkte. Ein Selbsthilferecht, wonach jeder Miteigentümer die zur Erhaltung der gemeinsamen Liegenschaft notwendigen Maßnahmen ohne Zustimmung der anderen treffen darf, haben die Miteigentümer nicht, es sei denn, dass sich die Maßnahme als notwendig erweist oder der Widerspruch gesetz- oder sittenwidrig war.

Im vorliegenden Fall hat der dritte Bruder gegen den Widerspruch der übrigen Miteigentümer gehandelt, haben diese ihm doch zu verstehen gegeben, dass sie mit einer eigenmächtigen Herstellung des Hausanschlusses durch ihn nicht einverstanden sind. Da weder Gefahr im Verzug vorlag noch der Widerspruch der Brüder gesetz- oder sittenwidrig war, steht dem eigenmächtig handelnden Bruder kein Kostenersatz zu. Er hat demnach für die Kanalanschlusskosten allein aufzukommen.