Kein Schockschmerzengeld für getöteten Hund

Schadenersatzrecht
Mai 2020


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Streitteile trafen im Dezember 2017 auf einem Güterweg aufeinander. Die Klägerin führte ihre beiden Hunde, einen Havaneser und einen Yorkshire Terrier, an langen Flexileinen. Der Beklagte führte seine beiden ausgebildeten Jagdhunde der Rasse Weimaraner an einer Jagdleine. Keiner der beteiligten Hunde trug einen Beißkorb.

Zwischen den Parteien entwickelte sich ein Wortwechsel über das Thema, dass der Beklagte seine Hunde schlage. Dabei standen die Hundeführer etwa 4 m voneinander entfernt. Die Klägerin hatte ihre Hunde nicht unter Kontrolle. Die Hunde des Beklagten legten sich über sein Kommando neben ihm zu Boden. Der Beklagte wollte die Diskussion mit der Klägerin beenden und ging mit seinen Hunden weiter. Die Hunde der Klägerin sprangen allerdings bellend auf den Beklagten und seine Hunde los. Daraufhin packte jeder Hund des Beklagten jeweils einen der Hunde der Klägerin. Diese mussten aufgrund ihrer schweren Bissverletzungen eingeschläfert werden. Die Klägerin begehrte daraufhin vom Beklagten ein Schockschmerzengeld in Höhe von € 15.000,-.

In rechtlicher Hinsicht führt der OGH aus, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nahen Angehörigen einer getöteten oder schwerst verletzten Person für den ihnen verursachten „Schockschaden“ Schmerzengeld gebührt, weil sie durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absoluten geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind. Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung werde dadurch eingegrenzt, dass es eines besonders starken Zurechnungsgrundes bedarf, also die Verletzungshandlung gegenüber dem Angehörigen in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. Der Angehörigenbegriff müsse dabei solche Personen erfassen, bei denen in der Rechtsordnung eine typische Verbindung mit der verstorbenen oder schwerst verletzten Person in einer Weise verankert ist, dass auch dem schädigenden Dritten gegenüber der Schockschaden als typische Folge seiner Verletzungshandlung gesehen werden kann. Das wird bejaht im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern, Ehegatten und Lebensgefährten oder Geschwistern im Fall einer intensiven Gefühlsgemeinschaft.

Der OGH anerkennt auch einen Schockschaden, wenn der Geschädigte das Unfallgeschehen unmittelbar miterlebt hat, auch wenn er mit dem Opfer nichts zu tun hatte und dieses gar nicht kannte. Hingegen hat der OGH eine Haftung des Schädigers für Schockschäden bei Verlust eines Tieres noch nicht anerkannt.

Zusammenfassend führt der OGH aus, dass die österreichische (und deutsche) Rechtsprechung und österreichische Lehre dem Ersatz eines Schockschadens, den die Tötung eines geliebten Haustieres verursacht hat, ablehnend gegenüberstehen. Als Rechtfertigung diene das in der österreichischen Judikatur zum Zuspruch von Schockschmerzengeld bei Tötung oder „schwerster“ Verletzung naher Angehöriger entwickelte Prinzip, dass der Schock im Hinblick auf den Anlass verständlich sein muss, um eine Ausweitung der Haftung zu verhindern. Zwar möge es nach Ansicht des OGH durchaus sein, dass sich der Stellenwert von Haustieren, die manchmal menschliche Bezugspersonen ersetzen (müssen), aufgrund der zunehmenden Emotionalisierung der Mensch‑Haustier‑Beziehung in der Wahrnehmung der Gesellschaft geändert hat und psychische Belastungsreaktionen, die durch die Tötung des geliebten Haustieres hervorgerufen werden, in der Allgemeinheit auf mehr Verständnis stoßen. Zurechnungselemente auf Seiten des Schädigers seien jedoch nicht völlig zu vernachlässigen, um eine Haftung nicht ausufern zu lassen.

Der vorliegende Fall biete jedoch keinen Anlass, die restriktive Haltung der österreichischen Judikatur und Lehre zu überdenken. Die Klägerin habe nämlich den – letztlich tödlich verlaufenden – Angriff auf ihre beiden Kleinhunde selbst provoziert, indem sie sie unkontrolliert an langen Flexileinen bellend auf den Beklagten und seine beiden, sich zunächst diszipliniert und gehorsam zeigenden Hunde losspringen ließ. Erst dieses Verhalten habe die Reaktion der gegnerischen Hunde ausgelöst. Die Gefährlichkeit der Situation lag demnach nicht im Verhalten des Beklagten, sondern der schockgeschädigten Klägerin selbst, weshalb der Klägerin kein Schockschmerzengeld zusteht.