Keine Amtshaftung wenn Jagdaufseher verletztes Wild erlegt

Schadenersatzrecht
August 2019


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Polizeibeamter und wurde am 24. 2. 2018 zu einem Verkehrsunfall gerufen, bei dem der Lenker eines Kraftfahrzeugs ein Reh angefahren hatte, das dabei schwer verletzt worden war. Noch während der Anfahrt zur Unfallstelle verständigte ein Kollege des Klägers den zuständigen Jagdpächter, der veranlasste, dass sich der Revierjäger an die Unfallstelle begab.

Der Beklagte ist der für die Unfallstelle zuständige Jagdaufseher. Er wurde vom Revierjäger, der kein Gewehr mit sich führte, gerufen, weil er in der Nähe der Unfallstelle wohnt. Der Beklagte traf kurz nach dem Kläger an der Unfallstelle ein und gab einen Schuss auf das verletzte Tier ab, das er jedoch verfehlte. Er holte von zu Hause ein mit einem besseren Zielfernrohr ausgerüstetes Gewehr, mit dem es ihm gelang, das verletzte Tier zu erlegen.

Der Kläger begehrt vom Beklagten u.a. Schmerzengeld, weil der Beklagte für ihn völlig unerwartet in unmittelbarer Nähe einen Gewehrschuss abgegeben habe, wodurch er einen Tinnitus erlitten habe. Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein, weil der Kläger einen allfälligen Schaden als Amtshaftungsanspruch gegenüber dem Land geltend machen müsse.

Der OGH führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass nach § 1 Abs 1 Amtshaftungsgesetz (AHG) der Rechtsträger (z.B. Bund, Land) nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden haftet, den die Organe des Rechtsträgers in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zugefügt haben; das Organ haftet dem Geschädigten nicht, sondern ist diesem gegenüber der Rechtsweg unzulässig.

Eine Person, die ordnungsgemäß zum Jagdschutzorgan bestellt und bestätigt wurde, handelt daher nur dann hoheitlich, wenn ihre Tätigkeit in einem hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Jagdschutzes steht. Die Abgabe eines Schusses durch den Beklagten, um ein bei einem Verkehrsunfall verletztes Tier zu erlegen, fallt nach Ansicht des OGH nicht darunter.

Das Einschreiten des Beklagten an der Unfallstelle habe nämlich in keinem Zusammenhang mit einer Übertretung der zur Ausübung des Jagdrechts erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen bestanden. Sein Handeln habe damit auch nicht der Überwachung der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften gedient. Der Beklagte habe den Schuss abgegeben, um das durch den Verkehrsunfall verletzte Wild von seinen Qualen zu erlösen. Dabei habe er nicht in Wahrnehmung der ihm als Aufsichtsjäger bzw. Jagschutzorgan zukommenden Aufgaben des Jagdschutzes gehandelt, sondern an Stelle des vom Jagdpächter (Jagdausübungsberechtigten) an den Unfallort entsandten Revierjägers das Jagdrecht ausgeübt. Es zähle nämlich zur Hege und damit zur Jagdausübung, kümmerndes und krankes Wild weidgerecht zu erlegen.

Da somit kein hoheitliches Handeln des Beklagten vorliegt, liegt kein Amtshaftungsanspruch vor und ist der Rechtsweg somit ihm gegenüber zulässig.