Keine Ansprüche nach dem UWG wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen ohne kommerziellen Wert

Unternehmensrecht
Februar 2021


Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht vor, dass Inhaber von Geschäftsgeheimnissen gegen Personen, die diese Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig weitergeben, einen Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung und bei Verschulden auf Schadenersatz haben. Darüber hinaus können sie etwaige durch den Rechtsverletzer erzielte Gewinne fordern. Unter „Geschäftsgeheimnis“ ist nach der Rechtsprechung eine Information zu verstehen, die den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich ist, kommerziellen Wert hat, weil sie geheim ist, und Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien des Verfahrens stellen Gleisbaumaschinen her. Der Zweit- und der Drittbeklagte waren, bevor sie die erstbeklagte Gesellschaft gründeten, langjährige Mitarbeiter des klagenden Unternehmens. Noch während sie für die Klägerin tätig waren, hatten sie deren Konstruktionspläne für Gleisbaumaschinen kopiert. Nach ihrem Ausscheiden aus dem nun klagenden Unternehmen hatten die Beklagten ein neuartiges Gleisbauaggregat auf den Markt gebracht. Die von ihnen zum Teil für ihr Erzeugnis verwendeten Konstruktionspläne der Klägerin hätte ein durchschnittlich begabter Konstrukteur selbst entwerfen können. Durch die Verwendung der Konstruktionszeichnungen der Klägerin ersparte sich die Erstbeklagte einen Aufwand von etwa 25 Arbeitsstunden. Die Klägerin begehrte die Unterlassung der Verwertung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Beseitigung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatz.

Nach dem OGH handelte es sich bei den Zeichnungen zwar um geheime Informationen, weil dem durchschnittlichen Fachmann nicht alle Details der Pläne der Klägerin aus öffentlichen Quellen zugänglich waren. Die Kenntnis dieser Konstruktionspläne beeinträchtige allerdings nicht in relevanter Weise die kommerziellen Interessen der Klägerin. Ihre Wettbewerbsposition sei nämlich nicht durch die teilweise Verwendung ihrer Zeichnungen als Vorlage für Konstruktionen der Beklagten, sondern vielmehr durch deren patentierte Weiterentwicklung des Aggregats bedroht. Ein kommerzieller Wert der von den Beklagten als Vorlage verwendeten Konstruktionszeichnungen sei zu verneinen, weil ihr Bekanntwerden für die Klägerin keine wirtschaftlichen Nachteile mit sich bringe. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten nach dem UWG bestehe daher nicht.