Keine Haftung des Pistenhalters bei Sturz im freien Gelände

Skirecht Schadenersatzrecht
März 2021


Bei Skiunfällen kann es unter Umständen zu einer Haftung des Pistenhalters kommen. Entscheidend ist dabei unter anderem, wo genau sich der Unfall ereignet hat.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger verunfallte beim Schifahren. Der Unfall ereignete sich rund 50 Meter vom Pistenrand entfernt in unpräpariertem und lediglich mit einigen Schispuren durchzogenem Gelände im Tiefschnee. Das Gelände war vom präparierten Pistenbereich klar abgegrenzt, der Kläger war in dieses eingefahren, um eine Abkürzung zum Parkplatz zu nehmen. Der Kläger argumentierte, dass jenes (freie) Gelände, in dem sich der Unfall ereignete, regelmäßig von Skifahrern befahren werde, um (schneller) zum Parkplatz zu gelangen, was der beklagte Pistenhalter gewusst habe. Der Pistenhalter hätte daher auch dieses Gelände sichern müssen.

Der OGH führte aus, dass das Abweichen einer Mehrzahl von Schifahrern von einer markierten oder durch Präparierung gewidmeten Piste noch keine Sicherungspflicht für die dadurch entstandene, nicht markierte und nicht präparierte „Abfahrt“ auslöse. Eine solche Pflicht könne nur bestehen, wenn eine solche „Abfahrt“ die Gefahr mit sich brächte, dass Benützer der Piste ein Abweichen von dieser – und damit das Einfahren in freies Gelände – nicht erkennen können.

Nach Ansicht des OGH war im gegenständlichen Fall für den durchschnittlichen Skifahrer – ebenso wie für den mit dem Schigebiet bestens vertrauten Kläger – aber klar erkennbar, dass die unpräparierte „Abkürzung“ nicht mehr Teil der präparierten Piste war. Der Kläger sei nicht unbeabsichtigt von dieser abgewichen, sondern habe die Abfahrt durch das freie Gelände bewusst als Abkürzung zum Parkplatz genutzt. Er habe daher dem von ihm befahrenen Gelände – hinsichtlich des Fehlens von Gefahrenquellen – daher nicht das gleiche Vertrauen entgegenbringen dürfen, wie der davon deutlich abgegrenzten Piste. Die Klage wurde daher abgewiesen.