Keine Haftung für Sturz im Einkaufszentrum bei mehrfacher täglicher Kontrolle

Schadenersatzrecht Liegenschaftsrecht
Dezember 2020


Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) hat jeder, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet, im Rahmen des Zumutbaren für die Sicherheit dieses Verkehrs zu sorgen. „Verkehr“ bedeutet dabei entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht unbedingt die Bewegung mit Fahrzeugen, sondern betrifft insbesondere auch die Bewegung und den Aufenthalt von Personen in Geschäftslokalen. Die Frage des Umfangs von Verkehrssicherungspflichten und der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab.

Einer kürzlich vom OGH entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin besuchte ein Einkaufszentrum und kam dort zu Sturz. Grund dafür war ein technisches Gebrechen des Aufzugs (Öffnen der Aufzugstüre, obwohl sich die Kabine etwa 10 cm über dem Niveau des angefahrenen Stockwerks befand). Diese Störung trat „spontan“ auf und war für die beklagte Betreiberin des Einkaufszentrums, deren Mitarbeiter zumindest dreimal täglich sämtliche Aufzüge im Einkaufszentrum auf allfällige technische Auffälligkeiten kontrollierten, weder vorhersehbar noch vermeidbar.

Der OGH sprach in seiner Entscheidung aus, dass keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten der Beklagten vorliege, weil die Gefahr für sie nicht erkennbar gewesen sei und keine permanente Kontrolle einer potenziellen Gefahrenquelle verlangt werden könne.