Keine Klagssperre bei Pflichtteilsanspruch

Erbrecht
Dezember 2019


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war das einzige Kind des Verstobenen. Dieser minderte den Pflichtteil des Klägers auf die Hälfte und setzte in seinem Testament seinen beklagten Bruder als Alleinerben ein, welchem der Nachlass mit rechtskräftigem Beschluss vom 05.06.2018 eingeantwortet wurde. Nunmehr begehrte der Kläger mit Klage vom 10.07.2018 vom Beklagten den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Nachlasses zuzüglich des Wertes einer Liegenschafts- und Wertpapierschenkung, zumal die Pflichtteilskürzung nicht zulässig sei. Zusätzlich wurde in der Tagsatzung vom 21.09.2018 ein Eventualbegehren auf Feststellung, dass ihm ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des Nachlasses unter Anrechnung der Schenkung zustehe, gestellt.

Dagegen wandte der Beklagte ein, dass die Kürzung des Pflichtteilsanspruches rechtmäßig und ferner der Pflichtteilsanspruch noch nicht fällig sei. Ganz generell erwirbt der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch mit dem Tod des Verstorbenen gemäß § 765 Abs 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch in der neuen Fassung (ABGB nF). Nach Abs 2 dieser Bestimmung kann der Pflichtteilsberechtigte den Geldpflichtteil jedoch erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen fordern. Daher brachte der Beklagte vor, dass die gerichtliche Geltendmachung binnen einem Jahr ausgeschlossen und sohin von einer Klagssperre auszugehen sei.

In weiterer Folge ließ der Kläger die Abweisung des auf Zahlung gerichteten Hauptbegehrens in Rechtskraft erwachsen. Das Berufungsgericht bestätigte die Ansicht des Erstgerichts und wies sohin das Eventualbegehren ab.

Der OGH verdeutlichte, dass der Pflichtteilsschuldner unmittelbar nach dem Tod des Verstorbenen in der Regel keinen Überblick über die Verlassenschaft sowie die Möglichkeiten der Beschaffung der Mittel für die Erfüllung von Ansprüchen hat. Aus diesem Grunde sei die Möglichkeit zur Geltendmachung des Geldpflichtteilanspruches ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen angesetzt. Die Erfüllung könne jedoch sogleich gefordert werden, wenn der Pflichtteil nicht in Geld zu entrichten ist, sondern beispielsweise durch ein Sachvermächtnis. Mit der Bestimmung des § 765 ABGB nF sei nämlich das Konzept einer „reinen Stundung“ verfolgt worden. Daher werde nicht die Fälligkeit, sondern nur die Möglichkeit der Geltendmachung hinausgeschoben. Nach Ansicht des Höchstgerichts ist die oben angeführte Bestimmung jedoch im Gegensatz zu sonstigen Fällen der reinen Stundung dahingehend auszulegen, als dass die Einleitung eines Pflichtteilprozesses auch vor Ablauf der Jahresfrist möglich ist. Es wird damit nur die Geldzahlungspflicht des Erben auf ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen aufgeschoben. Somit besteht auch vor Ablauf der Jahresfrist keine Klagssperre.