Keine Provision für bloßen Botendienst

Februar 2017

Nach § 6 Abs 1 Maklergesetz ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. Voraussetzung für einen Provisionsanspruch ist daher zunächst ein allenfalls auch nur schlüssig zustande gekommener Maklervertrag. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) ist für das konkludente Zustandekommen eines Maklervertrages zumindest erforderlich, dass der Interessent die von einem Immobilienmakler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht. Wird ein Immobilienmakler erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber (z.B. Verkäufer) tätig, muss der Immobilienmakler deutlich zu erkennen geben, für seine Bemühungen (auch) eine Provision von seinem Gesprächs-/Verhandlungspartner zu erwarten.

Voraussetzung für einen Provisionsanspruch ist der Nachweis einer verdienstlichen, für den Geschäftsabschluss adäquat kausalen Tätigkeit. Eine verdienstliche Tätigkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie den Anforderungen des Vermittlungsvertrages entspricht und ihrer Art nach geeignet ist, für den Geschäftsherrn Vertragspartner aufzufinden bzw. diese zum Vertragsabschluss zu bewegen. Im Geschäftszweig der gewerblichen Immobilienmakler reicht dabei die (erstmalige) Namhaftmachung des potentiellen Geschäftspartners, so dass man sich mit ihm in Verbindung setzen kann, aus.

In einer kürzlich entschiedenen Rechtssache hat der OGH klargestellt, dass das bloße Übermitteln eines Verkaufsanbotes eines bereits bekannten Verkäufers durch einen Immobilienmakler keine Vermittlungstätigkeit im Sinne des Maklergesetzes, sondern einen bloßen Botendienst darstellt, der zu keiner Provisionspflicht führt.