Keine Wandlung bei geringfügigem Mangel

November 2014


Gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Gewährleistungsrechtes hat der Übergeber einer Sache dem Übernehmer „Gewähr“ zu leisten, dass die Sache dem Vertrag entspricht. Im Falle eines Kaufvertrages haftet demnach der Verkäufer gegenüber dem Käufer, dass der Kaufgegenstand die vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist, also mangelfrei ist.

Liegt ein Mangel vor, stehen dem Käufer die in § 932 Abs 1 ABGB genannten Gewährleistungsbehelfe, und zwar die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), der Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrages (Wandlung) zu. Der Käufer kann zunächst jedoch nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich oder für den Verkäufer, verglichen mit den anderen Abhilfen, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Das Recht auf Wandlung (= Aufhebung) des Kaufvertrages besteht darüber hinaus nur dann, wenn es sich um keinen geringfügigen Mangel handelt.

Bei der Prüfung, ob ein geringfügiger Mangel vorliegt, welcher die Wandlung ausschließt, ist unter Bezugnahme auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls eine objektive Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen, wobei auch die „Schwere“ des Mangels zu berücksichtigen ist. Die Geringfügigkeit des Mangels ist daher jeweils im Einzelfall zu untersuchen. Beispielsweise hat der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden, dass es sich bei vom Armaturenbrett ausgehenden, ständig störenden Vibrationsgeräuschen und mangelndem – die Fahrsicherheit durch ständig notwendige Lenkkorrekturen beeinträchtigendem – Geradeauslauf eines PKW neben weiteren Mängeln nicht mehr um geringfügige Mängel handelt. Hingegen handelt es sich bei ca. alle 300 bis 400 Kilometer auftretenden Phantomalarmen des Totwinkel-Assistenten eines Taxi-Fahrzeuges, welche die Funktion des Systems jedoch nicht beeinträchtigen, lediglich um einen geringfügigen Mangel.