Kennzeichenmäßige Verwendung der Marke „Coyote“

Urheber- und Markenrecht
November 2020

Die Bedeutung des im österreichischen Recht verwendeten Begriffes „Marke“ unterscheidet sich vom gemeinen Sprachgebrauch. So kann beispielsweise auch eine Buchstabenfolge (ein Wort), die als Bezeichnung für eine Bar verwendet wird, eine Marke sein. Nach dem Markenschutzgesetz 1970 hat der Inhaber einer Marke das Recht, Dritten die kennzeichenmäßige Benutzung seiner Marke oder auch ähnlicher Zeichen, bei denen Verwechslungsgefahr besteht, im geschäftlichen Verkehr zu untersagen.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war Inhaber der Marke „Coyote“ in Bezug auf den Bereich „Betrieb einer Bar, Verpflegung von Gästen in Restaurants“. Er hat unter dieser Bezeichnung in Wien eine Bar betrieben.

Die Beklagte betrieb in Vorarlberg eine Diskothek, die über mehrere Ausschankplätze verfügte. Im Zeitraum April bis Dezember 2014 bewarb sie auf ihrer Website die damals von ihr veranstalteten Shows mit dem Slogan: „Coyote Ugly Shows & Other Surprises!“.

Der Kläger begehrte, der Beklagten zu verbieten, im Gebiet der Republik Österreich im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Coyote“ oder eine verwechselbar ähnliche Bezeichnung im Zusammenhang mit der Ankündigung von Tanzveranstaltungen oder dem Betrieb einer Bar oder der Ankündigung und der Durchführung von gleichartigen Dienstleistungen kennzeichenmäßig zu verwenden. Er sei Inhaber der Marke und habe unter dieser Bezeichnung in Wien eine Bar betrieben. Das Konzept seines Barbetriebs sei an den bekannten Kinofilm „Coyote Ugly“ angelehnt gewesen.

Die Beklagte entgegnete, dass der verwendete Werbeslogan keinen Bezug zum Kläger herstelle und keine Markenrechtsverletzung begründe. Den Kunden der Beklagten sei der Film „Coyote Ugly“ ebenso bekannt wie das Lokal der Beklagten. Eine Verwechslungsgefahr zwischen der „Coyote“-Bar des Klägers und den „Coyote Ugly-Shows“ der Beklagten bestehe nicht.

Der OGH stellte zunächst fest, dass die Beklagte ihre Diskothekenshows und den Ausschank alkoholischer Getränke im Internet mit einem Slogan beworben habe, der die Marke des Klägers enthalte. So habe sie von der Werbefunktion der geschützten Marke des Klägers Gebrauch gemacht. Sie habe die Marke des Klägers daher kennzeichenmäßig verwendet.

Die Marke weise eine hohe Kennzeichnungskraft auf. Hinzu komme, dass die beide Streitteile beide einen Barbetrieb geführt und daher jedenfalls ähnliche Leistungen erbracht hätten. Zwischen den verwendeten Zeichen bestehe eine große Ähnlichkeit. Die Beklagte habe die Marke des Klägers unverändert übernommen und in ihren erweiterten Werbeslogan eingebettet. Die verwendeten Zusätze im Slogan würden nach der Gesamtbetrachtung nur eine untergeordnete Rolle spielen. Die Verwendung des Slogans könne daher zu einer Herkunftstäuschung hinsichtlich der angebotenen Bardienstleistungen führen. Nach der Gesamtschau bestehe somit die Gefahr, dass sich das Publikum über die Herkunft der betreffenden Dienstleistungen täuscht und darüber einem Irrtum unterliegt, dass diese vom selben Unternehmen erbracht werden. Auch das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr sei daher zu bejahen. Da sich das Berufungsgericht mit relevanten Rechtsmittelausführungen, insbesondere mit den Beweisrügen beider Streitteile nicht befasst hat, hat der OGH das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.