Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013

Juni 2013

Durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 kam es – neben einigen grundlegenden Änderungen des Obsorgerechts (diesbezüglicher Beitrag erscheint demnächst) – zu einer Modernisierung und flexibleren Handhabung des Namensrechts. So können die Ehegatten bei Eheschließung – wie bisher – einen ihrer Namen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Haben beide Ehegatten einen (durch Bindestrich) getrennten Doppelnamen, so kann der gemeinsame Familienname aus sämtlichen (vier) Namensteilen gebildet werden, wobei insgesamt lediglich zwei Namensteile, getrennt durch einen Bindestrich, zur Namensbildung herangezogen werden dürfen. Wird kein gemeinsamer Familienname bestimmt, so behalten beide Ehegatten ihren bisherigen Familiennamen bei. Dies stellt sozusagen eine „Emanzipation“ des Namensrechtes dar, zumal nach alter Rechtslage – mangels Vereinbarung – der „Familienname des Mannes“ zum gemeinsamen Familienname wurde. Bei Vereinbarung eines gemeinsamen Familiennamens ist es demjenigen Ehegatten, der seinen Familiennamen „aufgegeben“ hat, jedoch weiterhin möglich, dem gemeinsamen Familiennamen seinen Familiennamen voran- oder nachzustellen, sofern nicht bereits der gemeinsame Familiennamen aus einem Doppelnamen besteht (maximal zwei Namensteile). Bei Auflösung der Ehe können die Ehegatten jeden Familiennamen wieder annehmen, welchen sie bereits früher rechtmäßig geführt haben. Wurde ein gemeinsamer Familienname bestimmt, erhält das Kind bei Geburt den gemeinsamen Familiennamen, oder – sofern gewünscht – den allfälligen Doppelnamen desjenigen Ehegatten, welcher dem gemeinsamen Familien seinen „ledigen“ Familiennamen voran- oder nachgestellt hat. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann der Familienname des Kindes entweder aus dem Familiennamen eines Elternteils bestehen oder sich wiederum aus den Familiennamen der Eltern zusammensetzen, wobei bei Doppelnamen wiederum nur zwei (beliebige) Namensteile verwendet werden dürfen. Mag. Stefan Weiskopf informiert Sie gerne über die umfassenden Neuerungen im Bereich des Namensrechts (veröffentlicht in der Rundschau Landeck, Ausgabe vom 19./20. Juni 2013).