Klage auf Löschung von Mountainbike-Routen

November 2017

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Beklagte betreibt ein Webportal, auf welchem registrierte Nutzer Mountainbiketouren hochladen und veröffentlichen können. Diese Wegbeschreibungen können von anderen Nutzern downgeloadet werden. Im November 2015 hat ein Nutzer eine Tour veröffentlicht, welche als Rundroute in ihrem zentralen Teil über etliche Kilometer über die aneinander anschließenden Waldgrundstücke der klagenden Grundeigentümer führt. Beim in der jeweils gewählten Fahrtrichtung erst zu erreichenden Grundstück befindet sich jeweils eine Absperrung mit einem Fahrverbotsschild und dem zusätzlichen, ausdrücklichen Hinweis „Radfahren verboten“.

Nachdem die klagenden Grundeigentümer die Beklagte erfolglos aufgefordert hatten, die oben genannte Mountainbiketour, welche über ihre Grundstücke führt, zu löschen, brachten sie eine Klage gegen die Beklagte ein. Diese begründeten sie u.a. damit, dass infolge der Veröffentlichung vermehrte Präsenz von Mountainbikern festgestellt worden sei. Durch die Veröffentlichung werde in unzulässiger Weise in das Eigentumsrecht der Kläger eingegriffen bzw. ein derartiger Eingriff durch dritte Personen provoziert, unterstützt und verursacht.

Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der OGH geht hingegen von der Berechtigung des Klagebegehrens aus, wobei er in seiner rechtlichen Beurteilung folgendes ausführt:

Nach ständiger Rechtsprechung kann die Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden, im Allgemeinen aber nicht wegen Handlungen Dritter. Eine Ausnahme davon besteht, wenn der Beklagte den Eingriff veranlasst hat, den unerlaubten Zustand aufrecht hält oder sonst von ihm Abhilfe zu erwarten ist. Störer ist nach der Rechtsprechung auch, wer den unerlaubten Zustand aufrecht hält oder fördert (= mittelbarer Störer). Insoweit kann eine Pflicht zum Tätigwerden des Betreibers daher auch (erst) dadurch entstehen, dass er von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt.

Nach § 33 Abs 1 Forstgesetz 1975 (ForstG) darf jedermann, unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 3 und des § 34 ForstG, den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Eine darüber hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nach § 33 Abs 3 ForstG nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, und hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Die Fortbewegung mit einem Fahrrad bzw. Mountainbike fällt unter „Befahren“ und ist daher ohne Zustimmung nicht erlaubt.

Aufgrund dieser Rechtsgrundsätze gelangte der OGH zu dem Ergebnis, dass die beklagte Betreiberin der Webplattform als mittelbare Störerin anzusehen ist, zumal diese von den klagenden Grundeigentümern darauf hingewiesen wurde, dass die Nutzung der Strecke nach der für die Adressaten der Webplattform intendierten Verwendung nicht mehr rechtskonform möglich ist. Die Beklagte werde somit durch die Aufrechterhaltung der Veröffentlichung als Förderin des Rechtsbruchs zur mittelbaren Störerin. Der Klage wurde daher Folge gegeben und die Beklagte dazu verurteilt, die gegenständliche Mountainbiketour von ihrer Webplattform zu löschen.