Klagerecht gegen Winterdienstunternehmen bei Glatteis?

März 2018


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist Mieterin einer Genossenschaftswohnung. Die Genossenschaft hatte den Beklagten mit dem Winterdienst beauftragt. Der Auftrag umfasste die Schneeräumung, Bestreuung und Eisfreimachung der Zugangs- und Innenwege und der Stufen der Liegenschaft „entsprechend § 93 StVO“. Im Auftrag war weiter festgehalten: „Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch ihn oder seine Mitarbeiter dem Dritten gegenüber bei der Ausführung der vereinbarten Leistungen entstehen.“

Der vom Beklagten eingesetzte Mitarbeiter streute am Unfalltag nur vor der Liegenschaft, nicht aber im Bereich der Hinterausgänge und Wege, sodass sich dort Glatteis bildete. Die Klägerin kam beim Verlassen des hinteren Ausgangs des Hauses auf der Eisfläche zu Sturz und verletzte sich.

In weiterer Folge begehrte die Klägerin vom Beklagten Schmerzengeld. Nachdem das Erstgericht der Klage Folge gab, wies das Berufungsgericht das Klagebegehren ab. Die dagegen erhobene Revision der Klägerin wurde vom OGH zurückgewiesen.

Die Klägerin beruft sich zunächst auf das Vorliegen eines echten Vertrages zugunsten Dritter, weil der Beklagte die Haftung für Schäden, die durch ihn oder seine Mitarbeiter dem Auftraggeber oder Dritten gegenüber bei der Ausführung der vereinbarten Leistungen entstehen, ausdrücklich vertraglich übernommen habe. Nach Ansicht des OGH handelt es sich bei diesem abgegebenen Versprechen auf Schad- und Klagloshaltung gegenüber Dritten um eine Erfüllungsübernahme, welche für den Geschädigten kein Klagerecht begründet, dies insbesondere deshalb, weil der Klägerin ein deckungsgleicher Anspruch gegenüber ihrer Vermieterin zustehe. Zudem hafte der Beklagte im vorliegenden Fall auch nicht deliktisch. Nach den Feststellungen habe der Beklagte am Unfalltag den Dienst nämlich nicht selbst verrichtet, sondern einen Mitarbeiter eingesetzt. Für das Verschulden des Gehilfen werde – bei einer deliktischen Haftung – lediglich im Rahmen der Besorgungsgehilfenhaftung gehaftet. Für das Verhalten eines Besorgungsgehilfen müsse nach der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung des § 1315 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) einstehen, wer sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person bedient. Davon kann im vorliegenden Fall bei dem von der Beklagten eingesetzten Mitarbeiter aber nicht gesprochen werden. Die Klage wurde daher zu Recht abgewiesen.