Küchengerüche eines Heurigen - unzulässige Immission?

Nachbarschaftsrecht
Januar 2020


Gemäß § 364 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Immissionen (z.B. Lärm, Rauch, Geruch, Abwässer, etc.) untersagen, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Die Grenze zulässiger Immission ist durch die Ortsüblichkeit der Immission und die ortsübliche Benützung des Grundstückes gegeben, welche durch den Eingriff nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte betreibt auf ihrem Grundstück bereits seit 1996 einen Heurigenbetrieb und bereitet dort u.a. täglich warme Speisen zu. Die Art der angebotenen Speisen wurde seit 1996 nicht verändert. Dieses Grundstück der Beklagten sowie das Nachbargrundstück der Klägerin sind umgeben von Weingärten und liegen in einem Weinanbaugebiet mit den dafür typischen Heurigenbetrieben, von denen sich sechs „in der Umgebung“ befinden, wobei auch bei diesen Heurigen – auch wenn sie bloß kalte Speisen verabreichen – bestimmte Gerichte im Vorhinein gebraten werden müssen. Hinzu kommt, dass die von der Klägerin beanstandete Geruchsbeeinträchtigung auf ihrem Grundstück im Schnitt nur weniger als eine Stunde pro Tag auftritt und es sich dabei (nur) um „typischen Küchendunst, als hätte die Klägerin selbst gekocht“ handelt.

Der OGH führte in seiner Entscheidung aus, dass bei einer Gesamtbetrachtung – unabhängig davon, ob eine Benutzung des Grundstücks der Klägerin zu Wohnzwecken oder nur als Weingarten ortsüblich ist – von keiner Geruchsbelästigung auszugehen ist, welche das gewöhnliche Maß überschreitet bzw. die ortsübliche Nutzung wesentlich beeinträchtigt.