Kuhattacke auf Alm - Haftungsteilung

Schadenersatzrecht
Mai 2020


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Am 28. 7. 2014 wandere die verstorbene Ehegattin des Erstklägers und Mutter des Zweitklägers in einem Tiroler Weidegebiet eine Straße talauswärts. Dabei ging sie an einer Warntafel vorbei, an welcher nachfolgender Warnhinweis angebracht war: „Achtung Weidevieh! Halten Sie unbedingt Distanz – Mutterkühe schützen ihre Kälber – Betreten und Mitführen von Hunden nur auf eigene Gefahr“. Gegen 15:00 Uhr erreichte sie die Gastwirtschaft auf der Alm des Beklagten. Ihren Hund, einen Kerry Blue Terrier, führte sie mit einer (gesamt) rund 2,5 m langen Leine, die sie um ihre Hüfte geschlungen und mit einem Karabiner fixiert hatte. Nachdem sie an dem Gasthof vorbeigegangen war, noch vor der Stelle, an der der von der Gastwirtschaft führende Fußweg in die Straße einmündet, ging sie an der Herde des Beklagten vorbei. Die Kuh, die der Straße am nächsten stand, war von dieser etwa 1 bis 2 m entfernt. Die Frau führte ihren Hund an der linken, also der Herde abgewandten Seite. Die Herde verhielt sich unauffällig, auch ihr Hund reagierte nicht auf die Herde und ging ruhig neben ihr her. Unmittelbar nach dem Passieren der Kühe wurden diese unruhig. Sie verfolgten die Frau und kreisten sie von hinten kommend ein; sie wurde darauf erst aufmerksam, als die ersten Tiere neben ihr waren. Sie wurde von den Kühen mit den Hörnern geschubst, in die Luft geworfen und vom Weg abgedrängt. Der Angriff ging sehr rasch vonstatten, sie hatte keine Möglichkeit mehr, auf den Angriff noch ausweichend zu reagieren. Nach Beginn des Angriffs war es ihr auch nicht mehr möglich, die Leine von ihrer Hüfte zu lösen. Sie kam – etwa 60 m unterhalb des Gasthofs und wenige Meter abseits der Straße – am Boden zu liegen. Die Kühe führten laufend Angriffe auf sie und ihren Hund aus. Dem Hund gelang es, sich selbst zu befreien, er rannte davon. Ein Teil der Kühe folgte dem Hund, andere gingen weiterhin auf die Frau los. Erst dem von einem Wanderer zu Hilfe gerufenen Betreiber des Gasthofs gelang es, die Kühe zu vertreiben. Aufgrund von massiver Gewalteinwirkung auf den Brustkorb verstarb die Frau nach diesen Attacken noch vor Ort.

Der Ehegatte und der Sohn der Verstorbenen brachten eine Schadenersatzklage gegen den beklagten Tierhalter ein. Das Erstgericht bejahte die Haftung des Beklagten zur Gänze, das Berufungsgericht ging hingegen von einem gleichteiligen Mitverschulden der Verstorbenen aus. Der OGH bestätigte dies und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Tierhalterhaftung gemäß § 1320 zweiter Satz Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) dann eintritt, wenn der Tierhalter die nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen zur Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres unterlässt. Welche Maßnahmen dabei im Einzelnen notwendig sind, richte sich nach den dem Tierhalter bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen. Maßgeblich sei die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und eine Abwägung der betroffenen Interessen. Je größer die Gefährlichkeit des Tieres, desto größere Sorgfalt sei aufzuwenden. Es sei dabei nicht nur das bisherige Verhalten des Tieres, sondern auch die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung durch das Tier zu prüfen. Dabei spiele es eine wesentliche Rolle, in welchen besonderen Verhältnissen sich das Tier befindet, insbesondere ob es mit vielen Menschen in Kontakt kommt oder kommen kann. Freilich dürfen die Anforderungen an die Beaufsichtigung und Verwahrung eines Tieres auch nicht überspannt werden.

Im vorliegenden Fall sei dem Beklagten bewusst gewesen, dass seine Mutterkühe im Unterschied zu „reinem Milchvieh“ mit einem stärker ausgeprägten Mutterinstinkt ausgestattet sind und bei einer Annäherung von Menschen und/oder Tieren an deren Kälber vergleichsweise früh und aggressiv reagieren. Weiters habe der Beklagte auch gewusst, dass seine Mutterkühe in diesem Jahr dann, wenn sich Hunde in der Nähe befanden, besonders unruhig und aggressiv waren. Zu dieser relativen Gefährlichkeit der Tiere sei die erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Schädigung im Bereich um die Almgebäude und das Gasthaus gekommen, da dieser Bereich am stärksten sowohl von Wanderern als auch von den Kühen frequentiert wurde. Im Hinblick auf die Tatsache, dass Wanderer nicht selten Hunde mitführen, bedinge diese hohe Frequenz, dass die Kühe des Beklagten dort häufig und in relativ kurzen Abständen mit Menschen und sie begleitenden Hunden in Kontakt kommen oder kommen können.

Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sei es aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht sinnvoll, Wege in derart stark frequentierten Bereichen, wo die Wahrscheinlichkeit eines direkten Aufeinandertreffens von Mensch und Rind und damit die Wahrscheinlichkeit für Gefahrensituationen beim Wandern (mit Hunden) sehr hoch ist, einzuzäunen. Der dafür notwendige Aufwand sei vergleichsweise gering. Es wäre daher objektiv geboten gewesen, der von den Mutterkühen für Wanderer mit einem Hund ausgehenden Gefahr nicht bloß durch das Aufstellen von Warnschildern zu begegnen, sondern im näheren Unfallbereich durch Errichtung eines Weidezauns eine Trennung von Menschen und Tieren vorzunehmen. Da der Beklagte dies unterlassen hat, hat er seine Verwahrungspflichten als Tierhalter verletzt.

Jedoch treffe auch die Verstorbene ein Mitverschulden. Von Hundehaltern werde nämlich verlangt, dass sie über die mit dem Halten von Hunden typischerweise ausgehenden Gefahren Bescheid wissen und sich dementsprechend verhalten. Die vom Beklagten angebrachten Warnschilder haben die von einem Zusammentreffen von Hunden und seinen Mutterkühen ausgehende Gefahr deutlich zum Ausdruck gebracht, weshalb das Mitführen eines Hundes die Verstorbene zu einer besonderen Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten verpflichtete. Der OGH erachtete daher die Verschuldensteilung im Ausmaß von 1:1 für sachgerecht.