Lärmbelästigung durch Froschgequake

Mai 2015


Der Eigentümer einer Liegenschaft kann dem Nachbarn die von dessen Liegenschaft ausgehenden Immissionen (z.B. Abwässer, Rauch, Geruch, Lärm, etc.) insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.

Die Grenze zulässiger Immission ist durch die Ortsüblichkeit der Immission und die ortsübliche Benützung des Grundstückes gegeben, welche durch den Eingriff nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf. Dem „beeinträchtigten“ Nachbarn steht demnach dann kein Unterlassungsanspruch zu, wenn die Immission dem allgemeinen Ortsgebrauch entspricht.

In einer kürzlich entschiedenen Rechtssache hatte sich der OGH mit dem Quaken von Fröschen zu befassen, welche sich im Biotop des Beklagten angesiedelt hatten und im Frühsommer auch auf der Nachbarliegenschaft der Klägerin zu hören waren. Nach den Feststellungen der Untergerichte befinden sich die Liegenschaften der Streitteile in einer als „Seepark“ beworbenen großen Anlage. In der Umgebung befinden sich ein großer Schwimmteich und zwei weitere Biotope, die vom Bauträger errichtet wurden. Drei Nachbarn in der Umgebung haben auf ihren Grundstücken ebenfalls kleinere Biotope errichtet. Vier Nachbarn fühlen sich durch das Froschquaken nicht beeinträchtigt, zwei Nachbarn schließen das Fenster, wenn sie das Quaken stört, eine weitere Nachbarin hält sich nicht im Freien auf, wenn die Frösche laut quaken.

Weiters hielt der OGH fest, dass der Maßstab der Wesentlichkeit der Einwirkung in erster Linie objektiv auf die Benützung der Nachbarliegenschaft abstellt und daher von der Natur und Zweckbestimmung der beeinträchtigten Liegenschaft abhängig ist. Maßgeblich ist demnach nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern vielmehr das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des sich gestört fühlenden Nachbarn befindet.

Ausgehend von den konkreten örtlichen Verhältnissen (samt Entstehungsgeschichte), die für die Beurteilung des Unterlassungsanspruches maßgeblich sind, billigte der OGH die Entscheidung der Untergerichte, welche den Unterlassungsanspruch der Klägerin verneint hatten.