Lärmbelästigung durch Hardrock-Bands

August 2015

In unserem Newsletter-Beitrag „Lärmbelästigung durch Froschgequake“ haben wir im Mai 2015 berichtet, dass der Eigentümer einer Liegenschaft dem Nachbarn die von dessen Liegenschaft ausgehenden Immissionen (z.B. Abwässer, Rauch, Geruch, Lärm, etc.) insoweit untersagen kann, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Diese Abwehransprüche stehen nicht nur dem Eigentümer einer Liegenschaft zu, sondern auch einem Mieter.

Einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin bewohnt seit 1982 eine Mietwohnung im 6. Bezirk in Wien. Ihre Wohnung befindet sich in ruhiger Innenhoflage. In den Kellerräumen des Nachbarhauses, welches sich „Ecke an Ecke“ mir ihrer Wohnung befindet, befinden sich die Proberäume des Beklagten, in welchen diverse Heavy-Metal- und Hardrock-Bands bis zu sechs Stunden am Tag proben. Die von den Proberäumen ausgehenden Geräuschimmissionen sind auch bei geschlossenen Fenstern in der Wohnung der Klägerin als eindeutig und äußerst störend wahrzunehmen. Die Klägerin begehrt daher die Unterlassung der von den Proberäumen ausgehenden Geräuschimmissionen.

Der OGH führt in der rechtlichen Beurteilung seiner Entscheidung aus, dass es bei Geräuschimmissionen nicht nur auf die objektiv messbare Laustärke ankomme, sondern dass auch die subjektive „Lästigkeit“ maßgeblich sei, und zwar gemessen am Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstücks. Für diese „Lästigkeit“ sei vor allem auf die Tonhöhe, die Dauer und die Eigenart der Geräusche abzustellen. Nach Ansicht des OGH sei der Lärm, der von den stundenlangen Proben diverser Heavy-Metal- und Hardrock-Bands ausgeht, nicht als ortsüblich anzusehen und gemessen an den sonstigen ortsüblichen Lärmimmissionen als besonders „lästig“ im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des OGH einzustufen, weshalb das Unterlassungsbegehren der Klägerin berechtigt sei.