Lärmbelästigung durch Straßenbahn

März 2016


Gemäß § 364 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Immissionen (z.B. Lärm, Rauch, Geruch, Abwässer, etc.) untersagen, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Gemäß § 364a ABGB besteht jedoch kein Unterlassungsanspruch, wenn die Immission von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht. In diesem Fall ist der beeinträchtigte Nachbar nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens zu verlangen.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) behandelten Rechtssache lag die Frage zugrunde, ob es sich bei einer Straßenbahnanlage um eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB handelt oder nicht. Der Mieter eines in Innsbruck gelegenen Hauses hat nämlich den Betreiber der an seinem Haus vorbeiführenden Straßenbahnlinie geklagt und begehrt von diesem die Unterlassung von jenem – von der Straßenbahn ausgehenden – Lärm, der ortsunüblich und gesundheitsgefährdend ist und den gesetzlichen Bestimmungen und den Bescheidauflagen der Straßenbahnanlage widerspricht.

Der OGH bejahte in seiner Entscheidung die Anwendbarkeit des § 364a ABGB auf die gegenständliche Straßenbahnanlage, dies obwohl dem Nachbarn im Verfahren zur Erlangung der (eisenbahnrechtlichen) Genehmigung der Straßenbahnanlage keine Parteistellung zukommt und sich der Nachbar im Genehmigungsverfahren sohin nicht aktiv gegen die zu erwartenden Immissionen zur Wehr setzen kann. Der OGH hielt jedoch fest, dass die Genehmigung ohnehin nur erteilt werden darf, wenn öffentliche Interessen (z.B. Ruhebedürfnis) nicht entgegenstehen oder das öffentliche Interesse an der Erbauung und dem Betrieb der geplanten Anlage die entgegenstehenden Interessen überwiegt.

Ungeachtet dessen berechtigt auch eine behördlich genehmigte Anlage den Anlagenbetreiber nicht zu Immissionen jeglicher Art und Intensität. Vielmehr ist die Duldungspflicht der Nachbarn mit der Reichweite der erteilten Genehmigung begrenzt. Werden demnach von der Behörde bestimmte Grenzwerte festgesetzt, sind diese jedenfalls einzuhalten. Ansonsten sind von den Nachbarn (nur) solche Immissionen hinzunehmen, die für den Betrieb der genehmigten Anlage typisch sind und auch nicht durch zumutbare Vorkehrungen hintangehalten oder verringert werden können. Da im vorliegenden Fall keine Feststellungen getroffen wurden, ob die Lärmimmissionen die genehmigten Grenzwerte überschreiten oder nicht, wurden die Urteil der Vorinstanzen aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung aufgetragen.