Lange andauernde Sperre eines Servitutsweges aufgrund Bauführung

Liegenschaftsrecht Allgemeines Zivilrecht
Juli 2021


Servitutsrechte gelten nicht uneingeschränkt. Unter Umständen müssen Servitutsberechtigte zugunsten des Verpflichteten (in der Regel der Eigentümer, über dessen Grund die Servitutsberechtigten fahren dürfen) gewisse Einschränkungen hinnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung darf die Servitutsrechtsausübung aber in diesen Fällen nicht so sehr eingeschränkt werden, dass sie ernstlich erschwert oder gefährdet wäre. Erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse der Servitutsausübung müssen nicht hingenommen werden.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte vor Kurzem nachfolgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft. Die Beklagte ist Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks. Zugunsten dieses Grundstücks besteht entlang der Nordgrenze der Liegenschaft der Kläger ein Geh‑ und Fahrrecht.

Die Klägerin plant auf ihrer Liegenschaft die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage. Im Zuge dessen ist der Aushub einer Baugrube mit Errichtung einer Spundwand geplant. Dadurch wäre die Nutzung des Servitutswegs während der Dauer der Bauführung – ca. 1,5 Jahren – nicht möglich. Ebensowenig besteht die Möglichkeit einer kurzfristigen Verlegung des Wegs.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie vorübergehend berechtigt ist, für die Dauer des Aushubs, der Spundung und der Errichtung der Tiefgarage auf dieser Liegenschaft das Servitutsrecht zugunsten des Grundstücks der Beklagten zu unterbinden.

Der in dritter Instanz angerufene OGH billigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Sie hatten ausgesprochen, dass die vollständige Verhinderung der Ausübung der Dienstbarkeit über einen Zeitraum von jedenfalls 1,5 Jahren eine so erhebliche Beeinträchtigung darstellt, dass sie vom Berechtigten trotz grundsätzlich beachtenswerter Interessen des Servitutsverpflichteten nicht hinzunehmen ist. Daran ändere auch der Umstand, dass der Beklagte eine andere Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Grundstück habe, nichts. Die Klage wurde daher abgewiesen.