Liebhaber muss sich nicht über Beziehungsstatus erkundigen

Oktober 2013

Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH hat ein Ehestörer dem Ehegatten seiner Geliebten grundsätzlich jene Detektivkosten zu ersetzen, welche notwendig waren, um sich über das Verhalten seiner Ehepartnerin Gewissheit zu verschaffen - sofern der Ehestörer Kenntnis davon hat, dass seine Geliebte verheiratet ist. Jüngst hat der OGH präzisierend ausgeführt, dass von einem Mann, der sich einer Frau partnerschaftlich annähert, nicht abverlangt werden kann, dass er sich über den Beziehungsstatus seiner Geliebten erkundigt, und zwar auch dann nicht, wenn ihm dies relativ leicht, etwa via Facebook, möglich wäre. Daher wurde die Klage eines Ehegatten gegen den Ehestörer auf Ersatz der Detektivkosten abgewiesen, weil die Ehegattin bzw. Geliebte stets vom Beziehungsthema abgelenkt habe und nach Ansicht der Gerichte auch keine deutlichen Indizien vorgelegen seien, welche eine Erkundungspflicht des Ehestörers hätten auslösen können (vgl. Entscheidung des OGH zu 6 Ob 216/12a).