Mangelnde Schneeräumung auf Parkplatz eines Einkaufszentrums

Liegenschaftsrecht Schadenersatzrecht
Juli 2019


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Ende Jänner 2015 parkte der Kläger mit seinem Auto auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums, in dem u.a. die Beklagte einen Supermarkt betreibt, nahe dem Eingangsbereich der Filiale der Beklagten. Nach Erledigung der Einkäufe im Supermarkt der Beklagten ging der Kläger zurück zu seinem Auto, um die Einkäufe zu verladen. Danach ging er in Richtung der Drogeriemarktfiliale, wo er seine Gattin treffen wollte und diese bei deren Einkäufen begleiten wollte. Dabei kam er auf einer Mulde, in der abgeflossenes Tauwasser gefroren war, zu Sturz und erlitt schwere Verletzungen.

Die als Nebenintervenientin dem gegenständlichen Rechtsstreit beigetretene Betreiberin des Einkaufszentrums verpflichtete sich gegenüber der Beklagten, während des gesamten Geschäftsbetriebes der Beklagten u.a. für die Schneeräumung zu sorgen und das Parkplatzareal zur Verfügung zu stellen, damit die Kunden Zugang zu den verschiedenen Geschäften haben. Die Betreiberin des Einkaufszentrums wiederum beauftragte einen Schneeräumdienst mit der Schneeräumung.

Der Kläger begehrte die Zahlung von € 16.311,14 für Schmerzengeld, Pflegehilfe, Haushaltshilfe, Generalunkosten sowie Verdienstentgang und auch die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Begründet wurde dies damit, dass nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten der Beklagten nicht mehr bestünden. Vor allem durch die Verbringung des Einkaufswagens in den Abstellplatz und der nachfolgenden Rückkehr zum Auto sei das Vertragsverhältnis endgültig beendet worden.

Das Berufungsgericht war hingegen der Ansicht, dass die zeitlichen bzw. funktionalen Grenzen der nachvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht dadurch überschritten seien, dass sich der Kläger nach dem Verstauen seiner Einkäufe zu einem anderen Geschäftslokal im Einkaufszentrum begeben habe. Aus diesem Grunde bestünden weiterhin nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten der Beklagten.

Der OGH verwies auf seine ständige Rechtsprechung, nach welcher einen Geschäftsinhaber bei Anbahnung eines geschäftlichen Kontaktes gegenüber seinem potentiellen Kunden nicht nur die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten treffen, sondern auch vorvertragliche Schutzpflichten. Hinsichtlich nachvertraglicher Pflichten anerkennt der Oberste Gerichtshof Schutz- und Sorgfaltspflichten zwischen ehemaligen Vertragsparteien, selbst wenn im Zeitpunkt der schädigenden Handlung die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag bereits vollständig erloschen sind. Dies wird damit begründet, dass sich jeder Vertragspartner so zu verhalten habe, wie es der andere in der jeweiligen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Vertragszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten darf, damit die Erreichung des Vertragszwecks nicht vereitelt, sondern erleichtert und Schaden verhütet wird.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei es die Aufgabe der Beklagten gewesen, ihre Kunden vor der ihnen beim Betreten oder Verlassen ihres Geschäftes im Gehsteigbereich drohenden und erkennbaren Gefahr zu schützen.

Zwar betonte der OGH, dass vor- und nachvertragliche Schutzpflichten nicht überspannt werden dürfen. Insbesondere müssen Schütz- und Sorgfaltspflichten aufgrund eines nachvertraglichen Schuldverhältnisses durch einen inneren Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gerechtfertigt sein. Da sich der Sturz jedoch nur wenige Minuten nach dem Erlöschen der Hauptleistungspflichten ereignete und der Kläger den örtlichen Einfluss- und Verantwortungsbereich der Beklagten noch nicht verlassen hatte, sei eine nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflicht anzunehmen.

Ferner merkte der OGH an, dass es nicht unüblich sei, bereits getätigte Einkäufe nicht mehr mit sich herumzutragen, sondern im geparkten Fahrzeug zu verstauen und dann weitere Geschäfte zu besuchen. Dieses Verhalten komme jedem einzelnen Geschäftsinhaber im Einkaufszentrum zugute. Ein funktionaler Zusammenhang liege daher jedenfalls vor, weshalb sich zusammenfassend sohin ein ausreichender innerer Zusammenhang zwischen der Hauptleistungspflicht der Beklagten und dem Sturz des Klägers festhalten lasse und daher die Beklagte für die Schäden des Klägers haftet. Der Klage wurde daher Folge gegeben.