Maßgeblichkeit von Naturgrenzen bei Almgrundstücken

Liegenschaftsrecht
Juni 2019

In der Praxis werden Flächen häufig von mehreren Personen genutzt. Vor allem im ländlichen Raum ist die Beweidung einer Fläche durch Kühe von mehreren Landwirten weit verbreitet. Im Laufe der Zeit kann dies zu Streitigkeiten hinsichtlich des genauen Grenzverlaufes führen.

Mit einer derartigen Grenzstreitigkeit hatte sich vor kurzem der Oberste Gerichtshof (OGH) zu beschäftigen. Dabei führte der OGH aus, dass die richtige Grenze laut aktuellem Grundbuchsstand festzustellen sei, wenn der Grenzverlauf zwischen zwei Grundstücken strittig ist. Sind die Grundstücke nicht im Grenzkataster eingetragen, stelle sich mangels Einigung der Nachbarn die Frage, wie der eigentumsrechtliche Grenzverlauf festgelegt wird.

Nach Ansicht des OGH seien in solchen Fällen unbedenkliche objektiven Grenzzeichen, wie insbesondere Grenzsteine, Metallmarken oder Grenzpflöcke zu berücksichtigen. Auch Naturgrenzen, wie zum Beispiel Mauern, Zäune, Bäume, Böschungskanten, etc., können in solch einem Fall maßgeblich sein.

Der OGH merkte bereits in einer früheren Entscheidung an, dass nicht die Papiergrenzen, sondern die Naturgrenzen in gebirgigen Almregionen maßgeblich seien. Vor allem in Almregionen sei auf einen Grat, einen Berggipfel, eine Wasserscheide, einen Bach oder andere auffällige Gegebenheiten in der Natur abzustellen. Solch eine topografisch markante Linie könne auch ohne die Akzeptanz der Parteien maßgebend sein. Die Bewirtschaftung als Fläche, zum Beispiel durch Kühe, bringe hingegen keinen Eigentumsanspruch zum Ausdruck, zumal solch eine Nutzung auch durch ein Servitut oder heimlich erfolgen kann.