Merkantiler Minderwert bei Fahrzeugen

November 2018


Als „merkantile Wertminderung“ (auch: „merkantiler Minderwert“) wird jene Schadensposition bezeichnet, die den (zusätzlichen) Schaden ausgleichen soll, der dem Geschädigten nach (und trotz) einwandfreier und vollständiger Reparatur der beschädigten (wieder instandgesetzten) Sache verbleibt. Darunter wird jenes (irrationale), nämlich auf einer gefühlsmäßigen Abneigung des Käuferpublikums beruhende Marktverhalten verstanden, welches in der Befürchtung besteht, dass trotz Schadensbehebung doch noch verborgene Mängel vorhanden sein oder künftige Schäden entstehen könnten.

Hat das Käuferpublikum, wie dies bei Fahrzeugen häufig der Fall ist, die Wahl zwischen einem – ansonsten gleichen – unfallfreien Fahrzeug und einem Unfallfahrzeug, wird nahezu jeder potentielle Käufer das unfallfreie Fahrzeug bevorzugen. Der Verkehrswert des Unfallfahrzeuges ist daher, obwohl der Schaden vollständig repariert wurde, geringer. Der merkantile Minderwert ist zudem auch ohne tatsächliche Verkaufsabsicht zu ersetzen.

Jedoch verursacht nicht jeder Schaden eine merkantile Wertminderung. Dies ist etwa bei (geringfügigen) Bagatellschäden der Fall. In der Praxis wird die Wertminderung eines Pkw im ersten Betriebsjahr bei einem Unfallschaden mit etwa 5-10 % des Zeitwertes auf dem Gebrauchtwagenmarkt bemessen, wobei die Wertminderung mit dem Alter des Fahrzeuges sinkt und ab einer gewissen Grenze völlig entfällt. Zudem sind Vorschäden bei der Ermittlung der merkantilen Wertminderung zu berücksichtigen. Bei einem Verkehrsunfall sollte jedoch in jedem Fall überprüft werden, ob – neben den Reparaturkosten sowie allfälligen weiteren Ansprüchen (z.B. Schmerzengeld, Haushaltshilfe, etc., im Falle eines Personenschadens) – auch eine merkantile Wertminderung gebührt.