Mitverschulden bei fehlender Motorradschutzkleidung

November 2015


In unserem Newsletter-Beitrag „Helmpflicht für Rennradfahrer“ haben wir berichtet, dass der Oberste Gerichtshof (OGH) eine Helmpflicht für „sportlich ambitionierte“ Radfahrer für sachgerecht hält und eine Verletzung dieser Pflicht im Schadensfalle zu einer Kürzung von Schmerzengeldansprüchen führen kann. Der OGH hat diese Rechtsprechung nunmehr fortgeführt und auf einen Fall ausgedehnt, in welcher ein Motorradfahrer mangels Motorradschutzkleidung Verletzungen erlitten hat, die er bei Tragen entsprechender Schutzkleidung nicht erlitten hätte. Der Entscheidung des OGH lag dabei nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger war am Unfalltag bei seinen Fischteichen. Als er mit seiner dortigen Arbeit fertig war, fuhr er mit seinem Motorrad nach Hause. Weil die Fahrtstrecke nur 5 km betrug, trug er lediglich ein kurzärmeliges T-Shirt und eine kurze Hose, Arbeitsschuhe und einen Sturzhelm. Auf der Heimfahrt kam er im Rahmen eines Überholmanövers bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h aufgrund eines anderen Fahrzeuglenkers unverschuldet zu Sturz. Aufgrund der erlittenen Verletzungen ist ein Schmerzengeld von € 7.700,00 angemessen. Hätte der Kläger entsprechende Schutzkleidung getragen, wären die Verletzungen geringer gewesen und wäre ein Schmerzengeld von € 4.620,00 angemessen gewesen.

In seiner Entscheidungsbegründung führte der OGH aus, dass es derzeit keine gesetzliche Norm gebe, die beim Motorradfahren das Tragen von Schutzkleidung vorschreibt. Aufgrund den vom OGH entwickelten Grundsätzen betreffend die Helmpflicht für Rennradfahrer könne ein Mitverschulden des Klägers nur dann bejaht werden, wenn sich ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise in Österreich gebildet hat, dass ein einsichtiger und vernünftiger Motorradfahrer wegen der der erhöhten Eigengefährdung entsprechende Motorradschutzkleidung trägt. Dies sei bei lebensnaher Einschätzung jedenfalls zu bejahen, wird doch ein solcher Motorradfahrer schon aus Selbstschutz Motorradschutzkleidung tragen, und zwar insbesondere dann, wenn er vor Antritt der Fahrt in Kauf nimmt, während dieser – unabhängig von ihrer Länge und Dauer – auch mit hohen Geschwindigkeiten zu fahren. Nach einer Onlinebefragung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit haben nur 17,6 % der Befragten Motorradlenker angegeben, keine Form einer Schutzbekleidung zu tragen. Nach Ansicht des OGH ist daher von einem „allgemeinen Bewusstsein der beteiligten Kreise“ in Österreich auszugehen, dass ein „einsichtiger und vernünftiger“ Fahrer wegen der erhöhten Eigengefährdung auch eine adäquate Schutzkleidung trägt. Die Differenz zwischen dem tatsächlich angemessenen Schmerzengeld und jenem (geringeren) Schmerzengeld, welches im Falle des Tragens von Schutzkleidung angemessen wäre, ist daher um 25 % zu kürzen.