Mitverschulden wegen Medikamenteneinfluss

Juli 2017

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Die seit 2003 an einer schweren Erkrankung des zentralen Nervensystems leidende Klägerin wurde 2013 in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei welchem sie diverse Verletzungen erlitten hat. Der Unfall hat sich derart ereignet, als dass die beklagte Unfallgegnerin den Vorrang der Klägerin verletzte, wodurch diese so sehr erschrak, dass sie das Fahrzeug nach links verriss, beschleunigte statt zu bremsen und in weiterer Folge ungebremst gegen einen Baum fuhr. Die Primärkollision mit der Unfallgegnerin verursachte einen leichten Sachschaden, während die Sekundärkollision mit dem Baum einen wirtschaftlichen Totalschaden am Fahrzeug der Klägerin sowie diverse Verletzungen hervorrief. Aufgrund von Medikamenten, die sie auf Basis ärztlicher Anordnung einnahm, war die Klägerin nicht fähig, nach der Primärkollision angemessen zu handeln. Wenngleich die Klägerin die Gebrauchsinformationen der Medikamente nicht gelesen hatte, wurde sie von den behandelnden Ärzten auch nicht darüber aufgeklärt, ob sie fahrtauglich ist oder nicht.

Während die Vorinstanzen dem Klagebegehren der Klägerin im Ausmaß von drei Viertel stattgegeben haben, hob der OGH die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf. Dies begründete der OGH im Wesentlichen damit, dass die Fahrzeuglenkerin eine aktive Erkundigungspflicht über ihre Fahrtüchtigkeit treffe. Und zwar seien für den Fall, dass den Gebrauchsinformationen der Medikamente Hinweise auf eine potenzielle Einschränkung der Fahrtüchtigkeit entnommen werden können, Auskünfte vom Arzt oder Apotheker einzuholen. Nach den Feststellungen des Erstgericht wäre der Klägerin aber die Fahrtauglichkeit attestiert worden. Diesfalls wäre die Pflichtverletzung der Klägerin, nämlich die Unterlassung der Einholung einer ärztlichen Meinung, ob sie fahrtauglich ist oder nicht, nicht kausal für ihren Unfall gewesen. Um dies abschließend zu klären, wurde die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der OGH stellte hierbei aber auch klar, dass für den Fall, dass die Klägerin uneingeschränkt fahrtauglich gewesen sein sollte, diese an der Sekundärkollision (mit dem Baum) ein Mitverschulden von einem Drittel treffe, zumal der Kontrollverlust über ihr Fahrverhalten – im Gegensatz zum Verreißen des Lenkrades – nicht als entschuldbare Schreckreaktion gewertet werden könne.