Musik-Downloads erfordern „rechtmäßige Kopiervorlage“

Juni 2014

Wie in unserem Newsletter von März 2014 berichtet, darf gemäß § 42 Abs 4 Urheberrechtsgesetz (UrhG) jede natürliche Person von einem urheberrechtlich geschützten Werk (z.B. Musikstück, Video, Bild, etc.) einzelne Kopien zum privaten Gebrauch herstellen. Obwohl der Wortlaut dieser Bestimmung kein Tatbestandsmerkmal einer „rechtmäßigen Vorlage“ enthält, herrschte seit Jahren ein Meinungsstreit darüber, ob ein solches Tatbestandsmerkmal in § 42 Abs 4 UrhG hineininterpretiert werden muss oder nicht, zumal die Befürworter dieser Rechtsansicht nur in diesem Fall von einer zulässigen Privatkopie ausgingen.

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nunmehr klargestellt, dass nationale Rechtsvorschriften – wie § 42 Abs 4 UrhG – , die in keiner Weise zwischen Privatkopien, die auf der Grundlage von rechtmäßigen Quellen angefertigt werden, und solchen, die auf nachgeahmten oder gefälschten Werken basieren, unterscheiden, nicht geduldet werden können. Nach Ansicht des EuGH würde dies nämlich dazu führen, dass die normale Verwertung des Werks beeinträchtigt wird. § 42 Abs 4 UrhG ist somit unionsrechtswidrig und muss in Zukunft – solange der österreichische Gesetzgeber diese Bestimmung nicht im Sinne des obigen EuGH-Urteils abändert und das Tatbestandsmerkmal einer „rechtmäßigen Vorlage“ in den Gesetzestext aufnimmt – im Sinne dieses Urteils ausgelegt werden. Das bedeutet, dass beispielsweise der Download eines im Internet zur Verfügung gestellten Musikstücks nur mehr dann rechtmäßig ist, wenn die Kopiervorlage (also das im Internet zur Verfügung gestellte Musikstück) eine rechtmäßige Quelle darstellt. Ein Musikstück, welches unter Umgehung eines Kopierschutzes auf einen Computer kopiert und in weiterer Folge im Internet zum Download angeboten wird, stellt jedenfalls eine unrechtmäßige Quelle dar. Ob von einer unrechtmäßigen Quelle auch zu sprechen ist, wenn das zum Download angebotene Musikstück „lediglich“ ohne Zustimmung des Rechteinhabers (z.B. Plattenfirma) bereitgestellt wird, bleibt fraglich, wird jedoch zu bejahen sein. Der Download von Musik, insbesondere über kostenlose Filesharing-Börsen, wird daher in Zukunft in den meisten Fällen illegal sein, weshalb diesbezüglich Vorsicht geboten ist.