Nachträgliche Begründung eines Superädifikates?

Liegenschaftsrecht Vertragsrecht
November 2022

Von diesem Grundsatz gibt es einige wenige Ausnahmen. Eine dieser Ausnahmen betrifft sogenannte „Superädifikate“. Dabei handelt es sich um rechtlich selbständige Bauwerke, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt werden, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen (z.B. Gewächshäuser, Tankstellen, Seilbahnstationen). Das Fehlen der Belassungsabsicht ist für das Vorliegen eines Superädifikates von großer Bedeutung. Diese Absicht tritt regelmäßig durch das äußere Erscheinungsbild hervor, kann aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden (z.B. vertragliche Vereinbarung).

In einer kürzlich entschiedenen Rechtssache hat der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt, dass das Eigentum an einem auf fremden Grund errichteten Bauwerk gemäß § 297 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) dem Grundeigentümer zufalle, außer es wurde in der Absicht aufgeführt, dass es nicht auf Dauer dort bleiben soll. Die fehlende Belassungsabsicht müsse objektiv in Erscheinung treten, und zwar entweder durch die Bauweise oder durch ein von vornherein zeitlich begrenztes Grundbenutzungsrecht. Sie müsse im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks bestehen. Ist dieses bereits Bestandteil des Grundstücks geworden, könne daran später auch einvernehmlich kein Superädifikat mehr begründet werden.

Im vorliegenden Fall haben die Liegenschaftseigentümer mit dem Bauführer bei Baubeginn weder besprochen, in wessen Eigentum das Bauwerk stehen, noch ob das Bauwerk auf Dauer bestehen bleiben oder wieder entfernt werden soll. Ebenso wenig ergibt sich aus der Bauweise des Bauwerks die fehlende Belassungsabsicht. Erst nach Fertigstellung des Bauwerks vereinbarten die damaligen Liegenschaftseigentümer mit dem Bauführer die Eigenschaft des Bauwerks als Superädifikat. Da ein Superädifikat nach Baubeginn bei – wie hier – fester Verbindung des Bauwerks mit dem Grundstück nachträglich nicht mehr entstehen kann, sei dessen Begründung im vorliegenden Fall weder durch die nach Errichtung der Anlage getroffene Vereinbarung der Parteien noch durch ein behauptetes „Anerkenntnis“ der Kläger möglich gewesen.