Neues zum Provisionsanspruch des Immobilienmaklers

Juni 2017


Gemäß § 6 Abs 1 Maklergesetz (MaklerG) hat der Makler Anspruch auf eine Provision, wenn das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. Voraussetzung ist demnach der Nachweis einer verdienstlichen, für den Geschäftsabschluss adäquat kausalen Tätigkeit. Eine solche verdienstliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie den Anforderungen des Vermittlungsvertrages entspricht und ihrer Art nach geeignet ist, für den Geschäftsherrn Vertragspartner aufzufinden bzw. diese zum Vertragsabschluss zu bewegen. Im Geschäftszweig der gewerblichen Immobilienmakler reicht dabei die Namhaftmachung des potentiellen Geschäftspartners (z.B. des späteren Erwerbers einer Liegenschaft) aus.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Die späteren Vertragsparteien (Verkäufer und Käufer einer Liegenschaft) führten die Kaufvertragsverhandlungen zwar ohne Einbeziehung des klagenden Maklers; zur direkten Kontaktaufnahme der späteren Käufer mit dem beklagten Verkäufer, dem der Makler bereits damals den Namen eines der beiden Kaufinteressenten mitgeteilt hatte, kam es allerdings erst aufgrund des vom Makler übermittelten Verkaufsexposés, weil die Kaufinteressenten das Verkaufsobjekt beim zufälligen Vorbeigehen anhand der im Exposé enthaltenden Fotos wiedererkannt hatten. Der OGH sah darin – wie die beiden Vorinstanzen zuvor – eine verdienstliche Tätigkeit des Immobilienmaklers, weshalb der Verkäufer zur Bezahlung einer Vermittlungsprovision verurteilt wurde.