Notdurf am Nachhauseweg – kein Arbeitsunfall

März 2017

Voraussetzung für die Anerkennung eines Unfalles als Arbeitsunfall ist, dass sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Arbeitsverhältnis ereignet hat. Als Arbeitsunfälle gelten auch Unfälle, die sich auf einem mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignen.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Lehrer einer Polizeischule fuhr nach Dienstende mit seinem Privat-PKW zu seinem Wohnhaus. Bei einem Waldstück hielt er sein Fahrzeug an, stieg aus „und begab sich etwa 2 bis 3 m ins Gebüsch, wo er Harn ließ, wobei ihm ein Ast ins linke Auge schlug“. Er erlitt an diesem Auge eine bleibende Verletzung.

Der Lehrer brachte in weiterer Folge eine Klage auf Anerkennung dieses Unfalles als Arbeitsunfall ein. Nachdem das Erstgericht und das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hatten, beschäftigte sich der OGH mit dieser Rechtssache. Dieser führte in seiner Begründung aus, dass Verhaltensweisen, die der Verletzte aus persönlichen (privaten) Gründen gesetzt hat bzw. die dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind, wie etwa Essen und Trinken, Einkauf von Lebensmitteln, Körperpflege, Schlafen sowie die Verrichtung der Notdurft grundsätzlich nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen und somit nicht als Arbeitsunfälle anerkennt werden. Wird demnach im Zuge des Weges eine dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit verrichtet, sei eine Unterbrechung eines geschützten Weges und damit eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes für die Dauer der Unterbrechung anzunehmen, weil in diesem Zeitraum grundsätzlich keine Weggefahr verwirklicht werde. Solche privaten Tätigkeiten seien vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Was anderes gilt nur, wenn diese Tätigkeit nach ihrer Art und Dauer bei natürlicher Betrachtungsweise zu einer bloß – zeitlich und räumlich – geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führt und noch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und der betrieblichen Tätigkeit bestehe. Eine solche liege im vorliegenden Fall aber nicht vor, weshalb die Klage abgewiesen wurde.