OGH vereinfacht Klagsführung für geschädigte Anleger

Dezember 2012

Im Verfahren des OGH zu 4 Ob 140/12k, in welchem wir einen geschädigten Anleger vertreten haben, der aufgrund der Insolvenz des Emittenten, dessen Anleihen er gekauft hat, das von ihm veranlagte Geld “verloren” hatte, konnten wir unserem Mandanten nicht nur zu seinem Recht verhelfen, sondern auch zur Weiterentwicklung der Rechtsprechung beitragen. Wie der OGH in seinem Urteil ausgesprochen hat, müssen geschädigte Anleger im Falle der Insolvenz des Emittenten nicht bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens zuwarten, um Schadenersatzansprüche mit Leistungsklage gegen einen Anlageberater, welcher die Anleihe vermittelt und seine Aufklärungspflichten verletzt hat, geltend zu machen. Bislang war es nämlich höchst ungewiss, ob im Falle der Insolvenz des Emittenten vor Abschluss des Insolvenzverfahrens der Schaden mit Leistungsklage oder mit (subsidiärer) Feststellungsklage geltend zu machen ist, zumal eine Leistungsklage die Bezifferbarkeit des endgültig entstandenen Schadens voraussetzt. Im Falle der Insolvenz des Emittenten haben die geschädigten Anleger nämlich grundsätzlich einen Anspruch auf Auszahlung einer allfälligen Quote. Demnach könnte man meinen, dass aufgrund der ungewissen Quotenzahlung der Schaden (noch) nicht bezifferbar wäre. Der OGH hat jedoch nunmehr klargestellt, dass Anlegern ein Zuwarten bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens – unabhängig von einer allenfalls zu erwartenden Quote – nicht zumutbar ist und der den Anlegern zustehende Anspruch auf Quotenzahlung ohnehin ex lege nach § 1358 ABGB auf den zum Schadenersatz verpflichteten Anlageberater übergeht, weshalb der Schaden – mangels Berücksichtigung einer allfälligen Insolvenzquote – bezifferbar ist und damit mit Leistungsklage, und nicht mit Feststellungsklage, geltend zu machen ist. Diese anlegerfreundliche Entscheidung trägt somit nicht nur zur Rechtssicherheit bei, sondern erleichtert geschädigten Anlegern auch die Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche (veröffentlicht im Rechtspanorama der Presse am 02.12.2012)