Parkverbot auf Fahrbahn mit Gegenverkehr

Verkehrsrecht
Januar 2019


Gemäß § 24 Abs. 3 lit. d) Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken auf „Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben“, verboten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) gehe aus dieser Bestimmung unmissverständlich hervor, dass es sich um eine “Fahrbahn mit Gegenverkehr“ handeln muss, damit unter der Bedingung, dass durch das Abstellen eines Fahrzeuges nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, ein Parkverbot besteht. Sohin sei ein Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr nur dann erlaubt, wenn mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben.

Auf eine konkrete Mindestbreite der beiden Fahrstreifen im Bereich des Abstellortes werde nach dieser Gesetzesbestimmung nicht abgestellt. Auch die Definition des Fahrstreifens nach § 2 Abs 1 Z 5 StVO enthalte keine näheren Angaben zur Mindestbreite für den jeweiligen Fahrstreifen, sondern definiere diesen als Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht.

Auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, die bereits ohne parkende Fahrzeuge so eng sind, dass nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, darf – sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht etwas anderes ergibt – somit gemäß § 24 Abs. 3 lit. d) StVO keinesfalls geparkt werden.