Photovoltaikanlage – Blendwirkung unzulässig

Juni 2016


Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich immer wieder mit der Zulässigkeit von Immissionen (z.B. Lärm, Geruch, Abwässer, etc.) zu befassen. Gemäß § 364 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) kann der Grundstückseigentümer dem Nachbarn die von dessen Grundstück ausgehenden Immissionen untersagen, wenn die auf die benachbarte Liegenschaft wirkenden Einflüsse einerseits das nach den örtlichen Verhältnisses gewöhnliche Maß übersteigen und zugleich die ortsübliche Benutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, wobei die „örtlichen Verhältnisse“ nach der Rechtsprechung weiträumiger zu verstehen seien, zumal es um Gebiets- oder Stadtteile mit annähernd gleichen Lebens- und Umweltbedingungen gehe.

Kürzlich hat der OGH entschieden, dass der Nachbar die von einer Photovoltaikanlage ausgehende, gesundheitsgefährdende Blendwirkung nicht dulden muss, auch wenn die Beseitigung der Anlage erhebliche Kosten bewirkt. Dieser Entscheidung lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger ist Eigentümer einer nach Süden ausgerichteten Wohnung mit Terrasse, die eine raumhohe verglaste Fensterfront von 12 m aufweist. Die Beklagten sind Miteigentümer des südlich dieser Wohnung gelegenen Hauses, auf dessen Dach sie eine Photovoltaikanlage errichten ließen. Diese ist teilweise auch in unüblicher Winkelstellung auf dem Dach angebracht, sodass sie vom Frühjahr bis zum Spätsommer zur Wohnung des Klägers Sonnenlicht reflektiert. Je nach Jahreszeit und Sonnenstand erreicht die Blendwirkung Ausmaße, dass bereits bei einer Blickzuwendung von wenigen Sekunden massive Augenschäden eintreten können. Sonnenbrillen haben einen zu geringen Absorptionsgrad, um die vorliegende Gesundheitsgefährdung völlig auszuschließen. Um der Blendwirkung und den damit verbundenen Gesundheitsgefahren vorzubeugen, müsste der Kläger entweder die Glasfront durch stark getöntes Glas abschirmen oder durch zusätzliche Vorrichtungen abschirmbar gestalten oder die Wohnung mittels Rollos derart verdunkeln, dass auch bei Tageslicht elektrisches Licht benötigt würde.

Da im vorliegenden Fall die Lichtreflexionen ein Ausmaß annehmen, dass schon einige Sekunden direkter Betrachtung ausreichen, um massive Augenschäden zu bewirken, können derartige gesundheitsgefährdende Immissionen nach Ansicht des OGH grundsätzlich nie als ortsüblich beurteilt werden. Die Beklagten wurden daher zur Unterlassung der vom Dach ihres Gebäudes ausgehenden Blendwirkung (Lichtreflexion und Spiegelung) über das zulässige Ausmaß hinaus verpflichtet.